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8. 3. Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Nachweisungen der Direktivbehörden Zu—
sammenstellungen zu fertigen, die, soweit thunlich, durch Angaben über die im Laufe des Monats aus-
geführten Mengen an Branntwein und vergütungsfähigen Branntweinfabrikaten zu vervollständigen und
sodann im Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen sind.
II. Jahresnachweisungen.
§. 4. In jedem Hauptamtsbezirke sind (erstmals für das Betriebsjahr 1895/96) Nachweisungen
nach den anliegenden Mustern aufzustellen und bis zum 1. Dezember der Direktiobehörde vorzulegen.
§. 5. Bei den Direktiovbehörden sind aus den hauptamtlichen Aufstellungen Hauptnachweisungen
für den ganzen Direktivbezirk anzufertigen und bis zum 15. Januar an das Keaiserliche Statistische Amt
zu übersenden. Anzufügen ist eine Denkschrift über die Verhältnisse des Brennereibetriebes und des
Braunweinverbrauch in dem betreffenden Betriebsjahre, welche sich namentlich auf die folgenden Punkte
zu erstrecken hat:
a) Gründe der Zu= oder Abnahme der Branntweinerzeugung; Beobachtungen über Zu= oder
kihnasme des Branntweinverbrauchs (insbesondere auch des Verbrauchs an denaturirtem und
sonst steuerfrei abgelassenem Branntwein) und deren muthmaßliche Ursachen.
b) Gestaltung der Ausfuhr von Branntwein und von Fabrikaten, für welche Branntweinsteuer-
vergütungen gewährt werden.
c) Angabe der Hauptsorten von Trinkbranntwein, welche im Bezirke verbraucht werden, ferner
der Preise des Trinkbranntweins sowohl bei der Abgabe von den Brennereien als auch beim
Kleinverkauf und Ausschank, sowie der Groß= und Kleinverkaufspreise des mit dem allgemeinen
Denaturirungsmittel versetzten Branntweins nach Litern. Ausschanr= und Kleinverkaufspreise
sind für Stadt und Land getrennt anzugeben, falls hier nennenswerthe Unterschiede vorkommen.
d) Einführung neuer Methoden bei Zubereitung der Maische, der Gährmittel, der Preßhefe u. s. w.;
Erfindung und Einführung neuer Apparate zur Vorbereitung der Brennstoffe für die Ein-
maischung, zur Destillation und Reinigung des Branntweins u. s. w.; neu in Verwendung
genommene Rohstoffe.
e) Bemerkenswerthe Aenderungen in den Ausbeuteverhältnissen der Brennereien und Angabe der
höchsten Alkoholausbeuten, welche aus den einzelnen verarbeiteten Rohstoffen gewonnen wurden.
f) Betriebsverhältnisse der in Verbindung mit Hefenerzeugung betriebenen Brennereien; Menge
der gewonnenen Preßhefe und deren Preis bei der Abgabe von den Brennereien. Hefen-
erzeugung ohne Gewinnung von Branntwein.
8) Größe und voraussichtliche Jahreserzeugung der im Betriebsjahre neu entstandenen Brennereien.
h) Zahl, Betriebsumfang und Organisation der landwirthschaftlichen Genossenschaftsbrennereien.
i) Neuere Erfahrungen bei der steuerfreien Verwendung denaturirten und undenaturirten Brannt-
weins.
§. 6. Das Statistische Amt hat die ihm zugegangenen Nachweisungen in geeigneter Weise
zusammenzustellen und zu veröffentlichen. Diesen Veröffentlichungen hat dasselbe Zusammenstellungen
über die Ein= und Ausfuhr des deutschen Zollgebiets an Branntwein und vergütungsfähigen Branntwein-
fabrikaten und Berechnungen über den Zollertrag aus ausländischem Branntwein anzuschließen, welche
sich auf den gleichen Zeitraum beziehen und aus den Verkehrsnachweisungen zu fertigen sind, die dem
Amte nach den Bestimmungen über die Statistik des Waarenverkehrs mit dem Auslande zugehen.
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