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S. 7. ·
Während der Monate Oktober bis einschließlich März werden die Abgabensätze der 88. 1 bis 6
um 10 Prozent erhöht.
. 8.
Die nach Vorstehendem zu entrichtenden #uten werden je für sich auf volle 10 Pfennig in der
Weise abgerundet, daß Beträge unter 5 Pfennig gar nicht, von 5 Pfennig ab für volle 10 Pfennig
gerechnet werden.
Desgleichen werden Bruchtheile von einer halben Registerton und mehr für eine volle Registerton
gerechnet, kleinere Bruchtheile außer Ansatz gelassen.
. 9.
Lootspflichtige Schiffe, die von einem Kanal belegenen Schiffsliegeplatze aus ihre Fahrt
durch den Kanal antreten oder dort beendigen, haben dem Lootsen alsbald beim Betreten des Schiffs
vor Antritt der Kanalfahrt ein nach der Entsernung zwischen dem betreffenden Schiffsliegeplatze und der
nächsten Kanallootsen = Station in der Kanallinie und dem Satze von 20 Pfennig für das Kilometer zu
berechnendes Wegegeld zu zahlen. Der Lootse hat auf Verlangen spezifizirte Quittung zu ertheilen.
8. 10.
Wünscht bei freiwilligem — länger als zwei Stunden dauerndem — Aufenthalt innerhalb der
Kanalstrecke der Schiffsführer für die Dauer jenes den Lootsen an Bord zu behalten, so hat er dafür
eine bender: Gebühr von 1 Mark für jede überschießende — angefangene oder vollendete — Stunde
zu zahlen.
Kiel, den 21. August 1896.
Kaiserliches Kanal-Amt.
Loewe.
Nendirter Tarif
für Schlepplöhne im Kaiser Wilhelm-Kanal.
· In Ergänzung und auf Grund der Bestimmung zu 4 (am Schlusse) des „Revidirten Abgaben-
balis für den Kaiser Wilhelm-Kanal“ vom 4. d. M. (Reichs-Gesetzbl. S. 683) wird hiermit Folgendes
estimmt:
8. 1
Segelschiffe, welche durch einen besonderen Schleppdampfer der Kanalverwaltung durch den Kanal
geschleppt werden, haben an Schlepplohn zu entrichten
a) wenn sie durch den ganzen Kanal geschleppt werden:
1. für einen Schleppdampfer der Klass 190 Mark,
2. - - - - : B 135 -,
3. - - ẽÄ - - · k ... 90 -
b) wenn sie nur durch einen Theil des Kanals geschleppt werden für jede Strecke von 10 km
(angefangene für voll gerechnet):
1. für einen Schleppdampfer der Klasse
3.
A ..... 15,00 Mark,
B ... 12,60 L
□ 10000 :
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□
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S. 2.
# Erleidet durch die Schuld des Schiffsführers der Antritt oder die Vollendung der Kanalfahrt
eine Verzögerung von mehr als 2 Stunden, so sind für jede angefangene oder volle Stunde der weiteren
Verzögerung Gebühren nach den Sätzen zu lb zu entrichten.
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