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Bremerhaven oder Geestemünde (Zollgebiet) in Empfang genommen hat und zur Ausfuhr nach dem Frei-
hafengebiet deklarirt. 4½
*S. 4.
(1) Die Freibezirke bilden als Freklöger einen Bestandtheil des Zollgebiets, und es finden daher
für deren Waarenverkehr mit dem Zollgebiet hinsichtlich der Deklaration des Herkunfts= und Bestimmungs-
landes die für Niederlagen geltenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der durch die Natur der Frei-
bezirke gebotenen Abweichungen Anwendung. Bei Waarensendungen im Verkehr mit den Freibezirken ist
demgemäß das Herkunftsland anzugeben, wenn Waaren von dem Ausland nach den Freibezirken einge-
führt werden, oder wenn Waaren, inländische sowohl wie ausländische, aus den Freibezirken in den freien
Verkehr des Zollgebiets gebracht werden. » » ·
(2) Das Herkunfts= und zugleich das Bestimmungsland ist anzugeben, wenn Waaren, inländische
sowohl wie ausländische, aus den Freibezirken nach dem Ausland versendet werden. *r*“2 1
(3) Sendungen von Gütern aus dem freien Verkehr des Zollgebiets nach den Freibezirken sind
gleich inländischen Gütern, die in Zollniederlagen aufsgenommen werden, für die= Waarenverkehrsstatistik
nicht anzumelden.
S. 5. · «
Bei der Aus- oder Durchfuhr von Gegenständen, die zur Verproviantirung von Schiffen
bestimmt und der Anmeldepflicht unterworfen sind, ist das Schiff nach seinem Namen und seiner Nationalität
zu bezeichnen.
.6.
(1) Die Bezeichnung der Länder erfolgt durch Angabe der Staaten (Zollgebiete), Kolonien oder
Schutzgebiete, wobei mindestens die in der Anlage 1 genannten Länder rc. zu unterscheiden sind, an #
deren Stelle können, falls ihrer Lage nach allgemein bekannte größere Handelsplätze in Frage stehen,
diese angegeben werden. ·
(2) Handelsplätze mit Freihäfen wie Kopenhagen, Triest dürfen als Herkunfks= oder Bestimmungs-
land nicht angegeben werden, vielmehr ist statt derselben das Herkunfts= eventuell das Ursprungsland,
bezw. das eigentliche Bestimmungsland, anzugeben.
III. Anmeldestellen.
. 7.
(1) Die Errichtung von Anmeldestellen in Grenzbezirt außer den Zollämtern (§. 3 des Gesetzes)
liegt den Landesregierungen ob. ·
(2)JederAnmeldestelleimGrenzbezirk(§.3desGesetzeVistvonSeitenderZolldirektwbehörde
eine bestimmte Strecke der Zollgrenze zuzutheilen. ·
(3) Die Zolldirektivbehoͤrde kann in Seehandelsplätzen auch außerhalb des Grenzbezirks (im
Binnenland) gelegene Zollstellen, sowie außerhalb der Zollgrenze (im Ausland) gelegene Zollstellen für
bestimmte Verkehrsarten zu Anmeldeämtern erklären. In welchen sonstigen Fällen andere, als die im
Gesetze genannten Zoll= und Steuerämter zu Anmeldeämtern bestellt werden sollen, bestimmt der Bundes-
rath (§. 3 Abs. 3 des Gesetzes).
() Die Orte, an welchen sich Anmeldestellen befinden und die den einzelnen Anmeldestellen zu-
getheilten Grenzstrecken und Verkehrsarten werden öffentlich bekannt gemacht.
. 8.
(!) Die im §. 1 des Gesetzes vorgeschrch #nn Anmeldungen können, insoweit nicht die Be-
stimmungen des §. 4 des Gesetzes Anwendung finden, nur bei der Anmeldestelle bewirkt werden, welcher
die betreffende Grenzstrecke und Verkehrsart hiernach überwiesen ist.
(2) Die Bestimmung der Geschäftsstunden für die Anmeldestellen liegt den Zolldirektivbehörden
ob. Erfolgt die Ankunft der Waarensendung oder deren Aufgabe zur Beförderung am Sitze der An-
meldestelle außerhalb der Geschäftsstunden der letzteren, so müssen die Waarenführer die Anmeldung der
*½) Zur Zeit bestehen Freibezirke in Brake und Bremen. Nach den Beschlüssen des Bundesraths vom 4. Mai
1894, 21. Oktober 1895 und 5. März 1896 ist die Errichtung von Freibezirken auch für Altona, Neufahrwasser und Stettin
genehmigt worden; diese Freibezirke sind jedoch noch nicht eröffnet worden. v