Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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g. 28. 
Durchfuhr vom Inland durch das Ausland nach dem Inland. 
() Bei Versendungen von Gütern vom Inland durch das Ausland nach dem Inland dienen die 
zur zollamtlichen Abfertigung ausgestellten Deklarationsscheine und Zollbegleitscheine sowie Ladungs- 
verzeichnisse als Anmeldescheine. Für die zum Transport durch das Ausland nicht mit zollamtlichen 
Begleitpapieren versehenen Güter kommen Anmeldescheine nach dem Muster der Anlage 7 und 8 in An- 
wendung, und zwar: 
1. für Güter aus dem freien Verkehr von rosa Papier, 
2. für unverzollte ausländische Güter, die von Niederlagen (Freibezirken oder Konten) 
versendet werden, von rosa Papier mit gelbem Rande. 
(2) Die unter 2 bezeichneten Anmeldescheine sind von dem Absender außer den Zollbegleitpapieren 
auszustellen, wenn die letzteren nur auf das Grenzausgangsamt gerichtet sind. 
(3) Wenn Durchfuhr= oder Deklarationsscheingüter (§. 45 Absatz 1) auf dem Transport mehr als 
zwei Anmeldestellen berühren, so hat der Waarenführer den ihm von der zuerst erreichten Anmeldestelle 
nach Abstempelung wieder eingehändigten Anmeldeschein einer jeden weiteren Anmeldestelle vorzulegen, 
welche denselben gleichfalls abzustempeln und demnächst dem Waarenführer zurückzugeben hat. 
S. 29. 
Durchfuhr von dem Ausland durch das Inland über See zur Wiedereinfuhr nach dem 
Inland. 
Werden Waaren unter Zollkontrole aus einem Freihafengebiet über Land nach einem Zollgebiets- 
hafen gesandt, um von diesem aus über See ohne zollamtliche Begleitpapiere nach einem anderen Zoll- 
gebietshafen befördert zu werden (z. B. von Hamburg über Kiel nach Stettin), so sind von dem Absender 
außer den Zollbegleitpapieren für den Landtransport Anmeldescheine nach Muster der Anlage 6 auszu- 
stellen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn Waaren aus dem Ausland unter Zollkontrole nach 
einem Zollgebietshafen und von diesem aus auf dem Seewege ohne zgollamtliche Begleitpapiere nach einem 
anderen Zollgebietshafen befördert werden (z. B. von Thorn über Danzig nach Lübeck). In dem Ladungs- 
papier (Manifest) für den Seetransport ist das Herkunftsland auf Grund der Anmeldescheine anzugeben. 
D. Veredelungsverkehr. 
S. 30. 
(!) Wenn Waaren zur Veredelung, d. i. zur Bearbeitung, Vervollkommnung oder Ausbesserung, 
eingeführt werden (F. 115 Absatz 1 des Vereinszollgesetzes), so ist in der Zolldeklaration von dem An- 
zidennsthe eine Erklärung abzugeben, ob die Veredelung für inländische oder ausländische Rechnung 
erfolgen soll. 
(2) Eine für inländische Rechnung stattfindende Veredelung wird angenommen, wenn die Waare 
nach bewirkter Veredelung zur freien Verfügung eines Inländers steht, eine für ausländische Rechnung 
stattfindende Veredelung dagegen, wenn die weitere Verfügung über die veredelte Waare einem Aus- 
länder zusteht. · 
(3) Bei der Anmeldung zur Ausfuhr nach bewirkter Veredelung ist vom Anmeldepflichtigen eine 
Erklärung darüber abzugeben, ob die Veredelung für in- oder ausländische Rechnung stattgehabt hat und 
welche Mengen und Gattungen von inländischen Stoffen behufs Herstellung wesentlicher Bestandtheile der 
Waaren mitverwendet worden sind, wobei für Angaben der Mengen Abschätzung genügt. 
(4) Die Anmeldung von Waaren zur Veredelung im Ausland (8. 115 Absatz 2 des Vereinsgoll= 
gesetzes) erfolgt durch Uebergabe der Zollabfertigungspapiere. 
(5) Beim Wiedereingang der im Ausland veredelten Waaren ist in der Zolldeklaration anzugeben, 
ob und in welcher Menge ausländische Stoffe zur Veredelung Mitverwendung gefunden haben. 
(6) Waaren, welche zur handwerksmäßigen Bearbeitung, Vervollkommnung oder Ausbesserung 
im taien Grenzverkehr ein= oder ausgeführt werden, sind in die statistischen Nachweisungen nicht auf- 
zunehmen.
	        
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