Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

— 549 — 
B. Dienstvorschriften 
zum 
Gesetze, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Ausland 
betreffend, vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). 
I. Anmeldestellen. 
§. 1. 
Anmeldestellen sind die Zollämter im Grenzbezirk und die daselbst für statistische Erhebungen 
besonders errichteten Anmeldeposten, ferner die Zoll= und Steuerstellen im Innern, bei denen nach Maß- 
gabe der Zollgesetze Waaren für die Ein-, Aus= oder Durchfuhr behandelt werden. 
. 2. 
() Die Anmeldestellen werden unterschieden in: 
1. Anmeldeposten, 
2. Anmeldeämter. 
&) Die Anmeldeposten sind im Grenzbezirk nach Bedürfniß lediglich für statistische Erhebungen 
errichtete Stellen oder mit statistischen Erhebungen besonders betraute Gemeindebehörden, an deren Sitz 
sich ein Zollamt nicht befindet. 
(3s) Die Anmeldeämter sind die Zollämter im Grenzbezirk und die Zoll= und Steuerämter im Innern. 
1. Anmeldeposten. 
S. 34 
Jedem Anmeldeposten wird eine bestimmte Strecke der Zollgebietsgrenze zugetheilt, für welche er, 
unter Beachtung der Vorschristen des Gesetzes und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen, die den 
Anmeldestellen obliegenden Geschäfte wahrzunehmen hat. 
§. 4. 
(1) Die Anmeldeposten haben darauf zu achten, daß ihnen alle Waaren, bei deren Transport 
die Zollgebietsgrenze innerhalb der ihnen zugetheilten Grenzstrecke überschritten wird, soweit Ausnahmen 
nicht besonders zugelassen sind, vorschriftsmäßig angemeldet werden. 
2) Die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes 
und der Ausführungsbestimmungen haben die Anmeldeposten bei dem Hauptzoll= oder Hauptsteueramt 
ihres Bezirks zur Anzeige zu bringen. 
S. 5. 
(1) Der Geschäftskreis der Anmeldeposten erstreckt sich nicht auf die Waaren, welche mit zoll- 
oder steueramtlichen Bezettelungen ein-, aus= oder durchgeführt werden; ferner nicht auf solche Waaren, 
welche, rag 4 21 des Vereinszollgesetzes auf den Zollstraßen einzuführen und den Grenzzollämtern an- 
zumelden sind. 
(2) Die Bestimmungen des §. 21 des Vereinszollgesetzes lauten: 
„Wer zollpflichtige Waaren oder solche Gegenstände mit sich führt, welche zwar 
zollfrei, aber dergestalt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt werden 
kann, darf über die Zolllinie zu Wasser oder zu Lande in der Regel nur weren der 
Tageszeit und nur auf einer Zollstraße eintreten, auch, Fälle dringender Gefahr oder 
höherer Gewalt ausgenommen, nur bei einem erlaubten Landungsplatze anlanden.“ 
90“
	        
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