400 Dritter Abschnitt. (F. 115.)
gefügten Wahlreglement, welches sich von dem den Kreisordnungen beigefügten dadurch
unterscheidet, daß nach ihm der Wahlvorstand stets nur aus drei Personen (dem leitenden
Beamten und zwei Beisitzern) besteht, und daß die Stimmenabgabe mittels abgestempelter,
bei der Verhandlung zu verteilender Stimmzettel erfolgt.! Die Wahlprotokolle
sind von dem Amtsausschusse zu prüfen und der Amtsversammlung vorzulegen.
Die Amtsversammlung kann in der ersten Sitzung, nachdem die Wahlprotokolle eingegangen
sind, die Wahl beanstanden; die Entscheidung über die Beanstandung erfolgt
dann durch den Bezirksausschuß.?
III. Im übrigen enthält die Amts= und Landesordnung betreffs der Vornahme der
Ergänzungs= und Ersatzwahlen, der Dauer der Wahlperiode, der Versammlungen, der
Kompetenz und der Auflösung der Amtsversammlung analoge Borschriften wie die Kreis—
ordnung von 1872.3
§. 115.
B. Der Kreisausschuß.“
Der Kreisausschuß ist eine Behörde und zwar, wie bereits erwähnt, Verwaltungsbehörde
und gleichzeitig Verwaltungsgericht des Kreises. Als Verwaltungsbehörde sind
ihm Funktionen zweifacher Art überwiesen: er hat einmal die Kreiskommunalangelegenheiten
nach Maßgabe der Beschlüsse des Kreistages zu verwalten und er hat zweitens
zahlreiche Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu besorgen.“ Der Kreisausschuß
ist nicht wie der kollegialische Gemeindevorstand oder wie der Provinzialausschuß lediglich
Organ des Kommunalverbandes?", sondern er ist gleichzeitig unmittelbares Organ
des Staates, was darin zum Ausdruck gelangt, daß an seiner Spitze ein unmittelbarer
Staatsbeamter, der Landrat, steht.
Kreiskorporation in Betracht.
Hier kommt der Kreisausschuß nur als Organ der
Die folgenden Ausführungen gelten, soweit nicht etwas besonderes angegeben ist,
auch für die Amtsausschüsse der hohenzollernschen Oberamtsbezirke.#
a) Die Zusammensetzung des Kreisausschusses.
I. Der in jedem Kreise zu bildende Kreisausschuß besteht aus dem Landrat
und sechs, der Amtsausschuß in Hohenzollern aus dem Oberamtmanns und vier
1 A. u. L. O. hohenz., §. 21; Wahlreglement,
§§. 2 u. 3; weißes Papier ist für die Stimmzettel
nicht vorgeschrieben.
2 A. u. L. O. hohenz., §F. 24.
s So stimmen, sofern nichts bemerkt ist,
folgende §§. der A. u. L. O. hohenz. mit den bezeichneten
§§. der Kr. O. ö. sast wörtlich überein:
§. 22 (Dauer der Wahlperiode) mit Kr. O., s. 107;
§. 23 (Ergänzungs= und Ersatzwahlen) mit Kr. O.
8. 108; §S§. 25 u. 26 (Geschäfte der Amtsversammlung)
mit Kr. O., S§. 115 u. 116; §. 28
(Berufung der Amtsversammlung und Leitung
ihrer Verhandlungen) mit Kr. O., §. 118, jedoch
geht nach der A. u. L. O. hohenz. der Vorsitz in
Behinderungsfällen des Oberamtmanns auf den
von der Regierung zu bestimmenden Oberamtmann
eines benachbarten Bezirks über, die Einberufungsfrist
beträgt acht Tage, und das Recht,
die Einberufung zu verlangen, stebt erst einem
Drittel der Mitglieder der Amtsversammlung
zu. — Es stimmen ferner überein die S§. 29
(Abfassung besonderer Propositionen für die
Amtsversammlung und Zustellung derselben an
die Mitglieder), 30 (Offentlichkeit der Sitzungen),
31 (Beschlußfähigkeit), 32 u. 33 (Ausschluß persönlich
Beteiligter von den Verhandlungen)!, 34
(einfache und qualifizierte Mehrheit), 35 (Proto-
kolle), 36 (Petitionen und Eingaben der Amtsversammlung),
84 (Auflösung der Amtsversammlung)
mit den §§. 119 —126 u. 179 der Kr. O. ö.
Zu §. 27 der A. u. L. O. ö., welcher die Verfügung
über besondere Fonds behandelt, vgl.
die Vdg. v. 16. Sept. 1874 (G. S., S. 311).
" v. Stengel, Organisation, S. 275—278;
Grotefend, I. S§. 86, 88; Bornback, St. N.,
II, S. 278 ff., 300, 301. Bgl. auch betreffs des
Kr. A. in Posen und des Amts-A. in Hohenzollern,
die zu SS. 113 u. 114 citierten Artikel,
in v. Stengels Wörterbuch des Verw. R.
* Vgl. oben S. 374.
Kr. O. S., §. 130; w. u. rh., §S. 75; hann.,
5. 87; bess.= nass. §. 88; schlesw. holst., 's. 118;
A. u. L. O. hohenz., 8. 40.
7 Der kollegialische Gemeindevorstand als
solcher ist nur Kommunalorgan, nicht gleichzeitig
unmittelbares Organ des Staates. Einzelne
Mitglieder desselben, besonders der Bürgermeister,
werden zwar gewöhnlich durch besondern
Auftrag zu unmittelbaren Staatsorganen gemacht,
der ganze Magistrat fungiert als solches
aber nur in einzelnen Städten Hanneovers
binsichtlich der Polizeiverwaltung (vgl. oben S.
203).
* Vgl. oben S. 377.