Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

400  Dritter  Abschnitt.  (F.  115.)

gefügten  Wahlreglement,  welches  sich  von  dem  den  Kreisordnungen  beigefügten  dadurch
unterscheidet,  daß  nach  ihm  der  Wahlvorstand  stets  nur  aus  drei  Personen  (dem  leitenden
  Beamten  und  zwei  Beisitzern)  besteht,  und  daß  die  Stimmenabgabe  mittels  abgestempelter,
  bei  der  Verhandlung  zu  verteilender  Stimmzettel  erfolgt.!  Die  Wahlprotokolle
  sind  von  dem  Amtsausschusse  zu  prüfen  und  der  Amtsversammlung  vorzulegen.
Die  Amtsversammlung  kann  in  der  ersten  Sitzung,  nachdem  die  Wahlprotokolle  eingegangen
  sind,  die  Wahl  beanstanden;  die  Entscheidung  über  die  Beanstandung  erfolgt
dann  durch  den  Bezirksausschuß.?

III.  Im  übrigen  enthält  die  Amts=  und  Landesordnung  betreffs  der  Vornahme  der
Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen,  der  Dauer  der  Wahlperiode,  der  Versammlungen,  der
Kompetenz  und  der  Auflösung  der  Amtsversammlung  analoge  Borschriften  wie  die  Kreis—
ordnung  von  1872.3

§.  115.
B.  Der  Kreisausschuß.“

Der  Kreisausschuß  ist  eine  Behörde  und  zwar,  wie  bereits  erwähnt,  Verwaltungsbehörde
  und  gleichzeitig  Verwaltungsgericht  des  Kreises.  Als  Verwaltungsbehörde  sind
ihm  Funktionen  zweifacher  Art  überwiesen:  er  hat  einmal  die  Kreiskommunalangelegenheiten
  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Kreistages  zu  verwalten  und  er  hat  zweitens
zahlreiche  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung  zu  besorgen.“  Der  Kreisausschuß
ist  nicht  wie  der  kollegialische  Gemeindevorstand  oder  wie  der  Provinzialausschuß  lediglich
  Organ  des  Kommunalverbandes?",  sondern  er  ist  gleichzeitig  unmittelbares  Organ
des  Staates,  was  darin  zum  Ausdruck  gelangt,  daß  an  seiner  Spitze  ein  unmittelbarer

Staatsbeamter,  der  Landrat,  steht.
Kreiskorporation  in  Betracht.

Hier  kommt  der  Kreisausschuß  nur  als  Organ  der

Die  folgenden  Ausführungen  gelten,  soweit  nicht  etwas  besonderes  angegeben  ist,
auch  für  die  Amtsausschüsse  der  hohenzollernschen  Oberamtsbezirke.#

a)  Die  Zusammensetzung  des  Kreisausschusses.

I.  Der  in  jedem  Kreise  zu  bildende  Kreisausschuß  besteht  aus  dem  Landrat
und  sechs,  der  Amtsausschuß  in  Hohenzollern  aus  dem  Oberamtmanns  und  vier

 

1  A.  u.  L.  O.  hohenz.,  §.  21;  Wahlreglement,
§§.  2  u.  3;  weißes  Papier  ist  für  die  Stimmzettel
  nicht  vorgeschrieben.

2  A.  u.  L.  O.  hohenz.,  §F.  24.

s  So  stimmen,  sofern  nichts  bemerkt  ist,
folgende  §§.  der  A.  u.  L.  O.  hohenz.  mit  den  bezeichneten
  §§.  der  Kr.  O.  ö.  sast  wörtlich  überein:
§.  22  (Dauer  der  Wahlperiode)  mit  Kr.  O.,  s.  107;
§.  23  (Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen)  mit  Kr.  O.
8.  108;  §S§.  25  u.  26  (Geschäfte  der  Amtsversammlung)
  mit  Kr.  O.,  S§.  115  u.  116;  §.  28
(Berufung  der  Amtsversammlung  und  Leitung
ihrer  Verhandlungen)  mit  Kr.  O.,  §.  118,  jedoch
geht  nach  der  A.  u.  L.  O.  hohenz.  der  Vorsitz  in
Behinderungsfällen  des  Oberamtmanns  auf  den
von  der  Regierung  zu  bestimmenden  Oberamtmann
  eines  benachbarten  Bezirks  über,  die  Einberufungsfrist
  beträgt  acht  Tage,  und  das  Recht,
die  Einberufung  zu  verlangen,  stebt  erst  einem
Drittel  der  Mitglieder  der  Amtsversammlung
zu.  —  Es  stimmen  ferner  überein  die  S§.  29
(Abfassung  besonderer  Propositionen  für  die
Amtsversammlung  und  Zustellung  derselben  an
die  Mitglieder),  30  (Offentlichkeit  der  Sitzungen),
31  (Beschlußfähigkeit),  32  u.  33  (Ausschluß  persönlich
  Beteiligter  von  den  Verhandlungen)!,  34
(einfache  und  qualifizierte  Mehrheit),  35  (Proto- 



kolle),  36  (Petitionen  und  Eingaben  der  Amtsversammlung),
  84  (Auflösung  der  Amtsversammlung)
  mit  den  §§.  119  —126  u.  179  der  Kr.  O.  ö.

Zu  §.  27  der  A.  u.  L.  O.  ö.,  welcher  die  Verfügung
  über  besondere  Fonds  behandelt,  vgl.
die  Vdg.  v.  16.  Sept.  1874  (G.  S.,  S.  311).

"  v.  Stengel,  Organisation,  S.  275—278;
Grotefend,  I.  S§.  86,  88;  Bornback,  St.  N.,
II,  S.  278  ff.,  300,  301.  Bgl.  auch  betreffs  des
Kr.  A.  in  Posen  und  des  Amts-A.  in  Hohenzollern,
  die  zu  SS.  113  u.  114  citierten  Artikel,
in  v.  Stengels  Wörterbuch  des  Verw.  R.

*  Vgl.  oben  S.  374.

Kr.  O.  S.,  §.  130;  w.  u.  rh.,  §S.  75;  hann.,
5.  87;  bess.=  nass.  §.  88;  schlesw.  holst.,  's.  118;
A.  u.  L.  O.  hohenz.,  8.  40.

7  Der  kollegialische  Gemeindevorstand  als
solcher  ist  nur  Kommunalorgan,  nicht  gleichzeitig
  unmittelbares  Organ  des  Staates.  Einzelne
  Mitglieder  desselben,  besonders  der  Bürgermeister,
  werden  zwar  gewöhnlich  durch  besondern
Auftrag  zu  unmittelbaren  Staatsorganen  gemacht,
  der  ganze  Magistrat  fungiert  als  solches
aber  nur  in  einzelnen  Städten  Hanneovers
binsichtlich  der  Polizeiverwaltung  (vgl.  oben  S.
203).

*  Vgl.  oben  S.  377.