Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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aber  muß  es  den  Behörden  sekbst  zu  vollständiger  und  vorwurfsfreier  Ausübung  ihrer
Pflichten  sehr  wünschenswerth  seyn,  wenn  auch  die  Gewerken  ihre  Gerechtsame  und  Interesse
  dabei  sorgfältig  wahrnehmen,  hiernach  ihre  Wünsche  und  Ansichten  zu  weiterer  Erwägung
  bringen,  insbesondere  von  der  Bertretung  durch  ihre  Schichtmeister  und  Steiger
sich  nähere  Kenntniß  verschaffen,  was  sie  daran  etwa  auszustellen  finden,  zur  Erörkerung
und  Abhilfe  anzeigen  und  somit  den,  ihnen  recht=  und  verfassungsmäsig  zustehenden,
wichtigen  Einfluß  auf  den  Bergbau  wirklich  ausüben,  da  es  auf  einstimmiger  Ueberzeugung
beruher,  daß  durch  eine  solche  lebhafte  Theilnahme  der  gewerkschaftliche  Bergbau  wahrhaft
gefördert  und  fernerweit,  sowohl  zum  Nutzen  der  Untrernehmer,  als  des  Seaats,  aufreche
  erhalten  werden  kann.

Uebrigens  zeiget  die  Erfahrung,  auch  der  neuesten  Zeit,  welchergestalt  die  Grubenvorsteher
  und  die  Bergbehörden  sich  bemüher  haben,  die  Ausbeute=  und  Verlagsvertheilungen
den  Gewerken  so  lange,  als  es  nur  mic  der  Subsistenz  der  Gruben  bestehen  kann,  zu  erhalten,
  und  neue  solche  Verrheilungen,  wo  es  nur  thunlich,  einereten  zu  lassen;  eben
darin  liegt  aber  zugleich  der  Beweis,  daß  der  Bergbau,  ohnerachter  seines  schwierigen,
mühevollen  und  kostbaren  Bekriebes,  doch  noch  immer  an  vielen  Puncten  unmittelbaren
Gewinn  zu  gewähren  fähig  und  daher  der  fernern  Theilnahme  der  Gewerken,  auch  derer,
welche  nicht  durch  eigene  weitere  Verarbeitung  ihrer,  davon  erlangten  Producte  und  sonst
noch  andern  Vortheil  davon  ziehen,  vollkommen  würdig  ist.

Freyberg,  den  11.  October  1834.

Das  Ober-Bergamt.

Ausgegeben  den  171en  November  1834.