Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Behandlung

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1345

schaft  ausgenommen,  so  hat  der  Dienstberechtigte
  ihm  im  Falle  der  Erkrankung
die  erforderliche  Verpflegung  und
ärztliche  B.  bis  zur  Dauer  von  sechs
Wochen,  jedoch  nicht  über  die  Beendigung
  des  Diienstverhältnisses
hinaus,  zu  gewähren,  sofern  nicht  die
Erkrankung  von  dem  Vexpflichteten
vorsätzlich  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit
  herbeigeführt  worden  ist.

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Die  Verpflegung  und  ärztliche  B.
kann  durch  Aufnahme  des  Verpflichteten

in  eine  Krankenanstalt  gewährt  werden.
Die  Kosten  können  auf  die  für  die

Zeit  der  Erkrankung  geschuldete  Vergütung

  angerechnet  werden.  Wird

das  Dienstverhältnis  wegen  der  Erkrankung

  von  dem  Dienstberechtigten
nach  §  626  gekündigt,  so  bleibt  die
dadurch  herbeigeführte  Beendigung  des
Dienstverhältnisses  außer  Betracht.

Die  Verpflichtung  des  Dienstbe--rechtigten

  tritt  nicht  ein,  wenn  für  die
Verpflegung  und  ärztliche  B.  durch

eine  Versicherung  oder  durch  eine

Einrichtung  der  öffentlichen  Krankenpflege
  Vorsorge  getroffen  ist.  619.

Ehe.
s.  Willenserklärung  142.
War  dem  einen  Ehegatten  die  Nichtigkeit
  der  Ehe  bei  der  Eheschließung
bekannt,  so  kann  der  andere  Ehegatte,
sofern  nicht  auch  ihm  die  Nichtigkeit
bekannt  war,  nach  der  Nichtigkeitserklärung
  oder  der  Auflösung  der  Ehe
verlangen,  daß  ihr  Verhältnis  in  vermögensrechtlicher
  Beziehung  insbesondere
  auch  in  Ansehung  der  Unterhaltspflicht
  so  behandelt  wird,  wie
wenn  die  Ehe  zur  Zeit  der  Nichtigkeitserklärung
  oder  der  Auflösung  geschieden
  und  der  Ehegatte,  dem  die
Nichtigkeit  bekannt  war,  für  allein
schuldig  erklärt  worden  wäre.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,
  wenn  die  Nichtigkeit  auf

.

 

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Art.
956
775

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488

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Behandlung

einem  Formmangel  beruht  und  die

Ehe  nicht  in  das  Heiratsregister  eingetragen

  worden  ist.  1346,  1347.
Einführungsgesetz.

s.  Dienstvertrag  8  617.

s.  Bahneinheit  E.G.

Kauf.

Der  Verkäufer  hat  im  Falle  der
Wandelung  dem  Käufer  auch  die
Kosten  der  Fütterung  und  Pflege,
die  Kosten  der  tierärztlichen  Untersuchung
  und  B.  sowie  die  Kosten  der
notwendig  gewordenen  Tötung  und
Wegschaffung  des  Tieres  zu  ersetzen.
481,  491,  492.

Rießbrauch.

Ist  ein  Wald  Gegenstand  des  Nießbrauchs,
  so  kann  sowohl  der  Eigentümer
  als  der  Nießbraucher  verlangen,
  daß  das  Maß  der  Nutzung
und  die  Art  der  wirtschaftlichen  B.
durch  einen  Wirtschaftsplan  festgestellt
  werden.  Tritt  eine  erhebliche
Anderung  der  Umstände  ein,  so  kann
jeder  Teil  eine  entsprechende  Anderung
  des  Wirtschaftsplanes  verlangen.
Die  Kosten  hat  jeder  Teil  zur  Hälfte
zu  tragen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk
  oder  eine  andere  auf  Gewinnung
von  Bodenbestandteilen  gerichtete  Anlage
  Gegenstand  des  Nießbrauchs  ist.

Testament.

Gehört  ein  Wald  zur  Erbschaft,  so
kann  sowohl  der  Vorerbe  als  der
Nacherbe  verlangen,  daß  das  Maß
der  Nutzung  und  die  Art  der  wirtschaftlichen
  B.  durch  einen  Wirtschaftsplan
  festgestellt  werden.  Tritt  eine
erhebliche  Anderung  der  Umstände
ein,  so  kann  jeder  Teil  eine  entsprechende
  Anderung  des  Wirtschaftsplanes
  verlangen.  Die  Kosten  fallen
der  Erbschaft  zur  Last.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk
  oder  eine  andere  auf  Ge-