Behandlung
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schaft ausgenommen, so hat der Dienstberechtigte
ihm im Falle der Erkrankung
die erforderliche Verpflegung und
ärztliche B. bis zur Dauer von sechs
Wochen, jedoch nicht über die Beendigung
des Diienstverhältnisses
hinaus, zu gewähren, sofern nicht die
Erkrankung von dem Vexpflichteten
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt worden ist.
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Die Verpflegung und ärztliche B.
kann durch Aufnahme des Verpflichteten
in eine Krankenanstalt gewährt werden.
Die Kosten können auf die für die
Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung
angerechnet werden. Wird
das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung
von dem Dienstberechtigten
nach § 626 gekündigt, so bleibt die
dadurch herbeigeführte Beendigung des
Dienstverhältnisses außer Betracht.
Die Verpflichtung des Dienstbe--rechtigten
tritt nicht ein, wenn für die
Verpflegung und ärztliche B. durch
eine Versicherung oder durch eine
Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege
Vorsorge getroffen ist. 619.
Ehe.
s. Willenserklärung 142.
War dem einen Ehegatten die Nichtigkeit
der Ehe bei der Eheschließung
bekannt, so kann der andere Ehegatte,
sofern nicht auch ihm die Nichtigkeit
bekannt war, nach der Nichtigkeitserklärung
oder der Auflösung der Ehe
verlangen, daß ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher
Beziehung insbesondere
auch in Ansehung der Unterhaltspflicht
so behandelt wird, wie
wenn die Ehe zur Zeit der Nichtigkeitserklärung
oder der Auflösung geschieden
und der Ehegatte, dem die
Nichtigkeit bekannt war, für allein
schuldig erklärt worden wäre.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung,
wenn die Nichtigkeit auf
.
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Art.
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einem Formmangel beruht und die
Ehe nicht in das Heiratsregister eingetragen
worden ist. 1346, 1347.
Einführungsgesetz.
s. Dienstvertrag 8 617.
s. Bahneinheit E.G.
Kauf.
Der Verkäufer hat im Falle der
Wandelung dem Käufer auch die
Kosten der Fütterung und Pflege,
die Kosten der tierärztlichen Untersuchung
und B. sowie die Kosten der
notwendig gewordenen Tötung und
Wegschaffung des Tieres zu ersetzen.
481, 491, 492.
Rießbrauch.
Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs,
so kann sowohl der Eigentümer
als der Nießbraucher verlangen,
daß das Maß der Nutzung
und die Art der wirtschaftlichen B.
durch einen Wirtschaftsplan festgestellt
werden. Tritt eine erhebliche
Anderung der Umstände ein, so kann
jeder Teil eine entsprechende Anderung
des Wirtschaftsplanes verlangen.
Die Kosten hat jeder Teil zur Hälfte
zu tragen.
Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk
oder eine andere auf Gewinnung
von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage
Gegenstand des Nießbrauchs ist.
Testament.
Gehört ein Wald zur Erbschaft, so
kann sowohl der Vorerbe als der
Nacherbe verlangen, daß das Maß
der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen
B. durch einen Wirtschaftsplan
festgestellt werden. Tritt eine
erhebliche Anderung der Umstände
ein, so kann jeder Teil eine entsprechende
Anderung des Wirtschaftsplanes
verlangen. Die Kosten fallen
der Erbschaft zur Last.
Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk
oder eine andere auf Ge-