Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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3. Post- und Telegraphen-Wesen. 
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897. 
  
  
  
Inhaltsverzeichniß. 
 
Nr. des Paragraphen. Inhalt. Seite 
 
 
1. Benutzung des Telegraphen ...... 163 
2. Eintheilung der Telegramme ........ 163 
3. Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme ........  164 
4. Aufgabe von Telegrammen ..... 166 
5. Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können ......... 166 
6. Dienststunden der Telegraphenanstalten ........... 166 
7. Wortzählung ............... 167 
8. Gebühren für gewöhnliche Telegramme ............... 168 
9. Dringende Telegramme ......... 168 
10. Bezahlte Antwort ........   168 
11. Telegramme mit Vergleichung... 169 
12. Empfangsanzeigen ...............  169 
13. Telegraphische Postanweisungen .......  169 
14. Nachsendung von Telegrammen ........... 170 
16. Vervielfältigung von Telegrammen ................ 170 
16. Seetelegramme ......... 171 
17. Weiterbeförderung ............. 171 
18. Erhebung der Gebühren    .........  172 
19. Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen .......... 173 
20. Zustellung der Telegramme am Bestimmungsorte ... 173 
21. Unbestellbare Telegramme ........  174 
22. Erstattung und Nachzahlung von Gebühren ... 174 
23. Berichtigungstelegramme... 175 
24. Telegrammabschriften ...... 176 
25. Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen, Fernsprecheinrichtungen... 176 
26. Geltungsbereich ..........  176 
27. Zeitpunkt der Einführung  ..............  176 
 
 
Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphenordnung erlassen. 
§. 1.  
I. Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jedermann 
zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphenanstalten zeitweise ganz 
oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespondenz zu schließen. 
II. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des 
öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen. Die 
Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, bezw. der 
Zwischen- oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten 
Ober-Postdirektion und in letzter Instanz dem Reichs-Postamte zu, gegen dessen Entscheidung eine 
Berufung nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der 
Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. §. 2. 
I. Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
1. Staatstelegramme, 
2. Telegraphen-Diensttelegramme, 
 
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Benutzung des 
Telegraphen. 
Eintheilung der 
Telegramme.