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3. Post- und Telegraphen-Wesen.
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897.
Inhaltsverzeichniß.
Nr. des Paragraphen. Inhalt. Seite
1. Benutzung des Telegraphen ...... 163
2. Eintheilung der Telegramme ........ 163
3. Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme ........ 164
4. Aufgabe von Telegrammen ..... 166
5. Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können ......... 166
6. Dienststunden der Telegraphenanstalten ........... 166
7. Wortzählung ............... 167
8. Gebühren für gewöhnliche Telegramme ............... 168
9. Dringende Telegramme ......... 168
10. Bezahlte Antwort ........ 168
11. Telegramme mit Vergleichung... 169
12. Empfangsanzeigen ............... 169
13. Telegraphische Postanweisungen ....... 169
14. Nachsendung von Telegrammen ........... 170
16. Vervielfältigung von Telegrammen ................ 170
16. Seetelegramme ......... 171
17. Weiterbeförderung ............. 171
18. Erhebung der Gebühren ......... 172
19. Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen .......... 173
20. Zustellung der Telegramme am Bestimmungsorte ... 173
21. Unbestellbare Telegramme ........ 174
22. Erstattung und Nachzahlung von Gebühren ... 174
23. Berichtigungstelegramme... 175
24. Telegrammabschriften ...... 176
25. Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen, Fernsprecheinrichtungen... 176
26. Geltungsbereich .......... 176
27. Zeitpunkt der Einführung .............. 176
Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphenordnung erlassen.
§. 1.
I. Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jedermann
zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphenanstalten zeitweise ganz
oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespondenz zu schließen.
II. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des
öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen. Die
Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, bezw. der
Zwischen- oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten
Ober-Postdirektion und in letzter Instanz dem Reichs-Postamte zu, gegen dessen Entscheidung eine
Berufung nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der
Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. §. 2.
I. Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen:
1. Staatstelegramme,
2. Telegraphen-Diensttelegramme,
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Benutzung des
Telegraphen.
Eintheilung der
Telegramme.