Allgemeine Erfor-
dernisse der zu be-
fördernden Tele-
gramme.
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8. benbe, Privattelegramme.
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet und durch
Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die Telegraphen-Dienst-
telegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privattelegramme vor den gewöhnlichen
Privattelegrammen den Vorrang.
II. In Bezug auf die Abfassung sind zu unterscheiden:
1. Telegramme in offener Sprache,
2. Telegramme in geheimer Sprache.
Die geheime Sprache scheidet sich in
à) verabredete Sprache,
b) chiffrirte Sprache.
III. Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme verstanden,
welche in einer oder in mehreren der für den telegraphischen Verkehr zugelassenen Sprachen derart
abgefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben. Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme
in offener Sprache auch, wenn sie Handelszeichen enthalten. Welche Sprachen neben der deutschen
für Telegramme in offener Sprache gestattet sind, wird von der Telegraphenverwaltung bekannt
gemacht. Für Telegramme, welche streckenweise, oder ausschließlich durch Telegraphen der ENJ3
des Deutschen Reichs gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch die Fassung in deutscher
Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen
ausdrücklich nachgegeben wird.
IV. Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Telegramme ange-
sehen, in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche Bedeutung
hat, keine für die betheiligten Dienststellen verständlichen Sätze bilden.
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in verabredeter Sprache
zugelassen sind, entnommen. Von einem noch festzusetzenden Zeitpunkte ab sind alle Wörter, die zur
Abfassung von Telegrammen in verabredeter Sprache gebraucht werden sollen, aus dem vom Inter-
nationalen Büreau der Telegraphenverwaltungen aufgestellten Wörterverzeichniß zu entnehmen. Die
Wörter der verabredeten Sprache dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morse-Alphabete ent-
halten und müssen einer oder mehreren der nachgenannten Sprachen, nämlich der deutschen,
englischen, spanischen, französischen, holländischen, italienischen, portugiesischen und lateinischen.
Sprache, entnommen sein. Eigennamen dürfen in den ganz oder theilweise in verabredeter Sprache
abgefaßten Telegrammen nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache vorkommen. Die in das
amtliche Wörterbuch ausgenommenen Eigennamen können jedoch mit einer verabredeten Bedeutung
gebraucht werden.
Die Aufgabeanstalt kann von dem Aufgeber die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die
Ausführung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen.
V. Unter „Telegrammen incchiffrirter Sprache“ versteht man diejenigen Telegramme,
deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen von Ziffern oder Buchstaben
mit geheimer Bedeutung besteht.
Der chiffrirte Text der Privattelegramme muß ausschließlich aus arabischen Ziffern zu-
sammengesetzt sein; der Gebrauch von Buchstaben oder Gruppen von Buchstaben mit geheimer Be-
deutung ist nicht gestattet. Als Gruppen von Buchstaben mit geheimer Bedeutung werden nicht an-
gesehen die zu Handelsmarken verwendeten Buchstaben, sowie in Seetelegrammen (vergl. S. 16) die
durch Buchstaben dargestellten Zeichen des allgemeinen Handelskodex.
In Staatstelegrammen kann der chiffrirte Text sowohl in Gruppen oder Reihen von
Ziffern, als auch in Gruppen oder Reihen von Buchstaben mit geheimer Bedeutung abgefaßt werden;
jedoch dürfen Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung nebeneinander in einem und demselben
Telegramm nicht vorkommen.
8. 3
I. Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen
Buchstaben bezw. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, leserlich
geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Auf-
geber des Telegramms oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden.