Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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gegeben, so wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Auf- 
geber, welcher eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Umständen durch die 
Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(RPD)“ vor die 
Ausschrift niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von ent- 
sprechender Wortzahl zur Erhebung. 
III. Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der Telegramm- 
ausfertigung ein Anwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, in den Grenzen der 
vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung innerhalb 6 Wochen, vom 
Tage der Ausstellung des Formulars ab gerechnet, unentgeltlich aufzugeben. 
IV. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den für dasselbe voraus- 
bezahlten Betrag übersteigt, so ist der Mehrbetrag baar zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle 
vorbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages gegen die tarifmäßige Gebühr der Telegraphen- 
verwalktung. 
V. Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im §. 191 erwähnten 
Falle, nicht statt. 
VI. Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im 
§. 21 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Aufgabeanstalt sogleich 
erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, und die zur Auffindung des Empfängers unternommenen 
Nachforschungen fruchtlos geblieben sind, so bleibt das Antwortsformular während einer Frist von 
6 Wochen dem Telegramm angeheftet. Nach Ablauf dieser Frist wird dasselbe, wenn es bis dahin 
nicht abgefordert ist, vernichtet. - . 
VII. Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des Telegramms oder des für die 
Antwort bestimmten Formulars, so giebt die Ankunftsanstalt dem Aufgeber durch eine dienstliche 
Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, hiervon Kenntniß. 
S. 11. 
I. Der Aufgeber eines Telegramms hat die Besugniß, die Vergleichung desselben zu verlangen. 
In diesem Falle hat er vor die Ausschrift den Vermerk „Vergleichung“ oder „(TC)“ niederzuschreiben. 
Das Telegramm ist dann von den verschiedenen Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, 
vollständig zu vergleichen. 
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel der Gebühr 
für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
§. 12. 
I. Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der Bestellung 
des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich angezeigt werde. Wenn 
das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post zugeführt wird, so giebt die 
Empfangsanzeige Tag und Stunde der Uebergabe an die Post an. 
II. Soll die Anzeige telegraphisch erfolgen, so hat der Aufgeber vor die Ausschrift den 
Vermerk „Empfangsanzeige" oder „(PC)“ zu setzen. Wird Empfangsanzeige durch die Post verlangt, 
so ist vor die Aufschrift der Vermerk „Empfangsanzeige mittels Post“ oder „(PCP)“ niederzuschreiben. 
III. Für telegraphische Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Telegramm 
von 10 Wörtern, für Empfangsanzeige mittels Post sind 20 Pfennig zu entrichten. 
IV. Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im §. 21 
vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird später abgesandt, 
entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms, wenn sie möglich geworden ist, oder nach 
24 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können; in diesem Falle zeigt sie den Grund der Un- 
bestellbarkeit an. 
V. Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen Orte, 
als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, insofern er die dazu erforder- 
lichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
F. 13. 
Telegramme mit 
Vergleichung. 
Empfangs- 
anzeigen. 
I. Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind ermächtigt, Telegraphische 
in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege Vostanwelsungen. 
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