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b) derjenigen landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, welche die Neuveranlagung zum
Kontingent rechtzeitig beantragt haben, insofern ihre Anträge nicht etwa bereits endgültig
zurückgewiesen worden sind (§8. 9, 10 und 12),
c) derengen Brennereien, deren Neuveranlagung von Amtswegen angeordnet worden
ist (§. 11),
zu berücksichtigen und für jede der im Kopfe der Spalten bezeichneten 6 Klassen, soweit im Muster
Spalten vorgesehen sind, in je einer Summe die Litermenge reinen Alkohols anzugeben,
1. welche von der Gesammtheit der zu der Klasse gehörigen Brennereien in den abgelaufenen
4 Betriebsjahren nach Anlage 1 Spalte 8 durchschnittlich hergestellt ist,
2. welche für dieselbe Gesammtheit der Brennereien nach Anlage 1 Spalte 15 a bis c für
die Bemessung des künftigen Kontingents in Ansatz gebracht worden ist.
F. 7.
Die obersten Landes-Finanzbehörden theilen — vorbehaltlich der Bestimmung des §. 23 —
die gemäß §. 6 ihnen angezeigten Summen, spaltenweise zu je einer Summe vereinigt, mit dem
gleichen Muster bis zum 1. März 1898 dem Reichsschatzamte mit.
. 8.
Das Reichsschatzamt zieht die ihm gemäß §. 7 mitgetheilten Summen wiederum für jede
der Klassen I bis V spaltenweise zu je einer Summe zusammen und berechnet hieraus für das
ganze Reichsgebiet — mit Ausnahme der im §F. 23 aufgeführten Bundesstaaten und Gebietstheile —
auf vier Dezimalstellen das prozentuale Verhältniß zwischen der in den abgelaufenen 4 Betriebs-
jahren hergestellten Gesammtmenge an Alkohol überhaupt und der für die Bemessung des künftigen
Kontingents in Ansatz gebrachten Alkoholmenge und zwar für jede der 5 Brennereiklassen in je
einer Verhältnißzahl. «
Diese Verhältnißzahlen sind den obersten Landes-Finanzbehörden bis zum 1. April 1898
mitzutheilen.
8. 9
Eine Neuveranlagung zum Kontingent ist zulässig: un,e
a) für die vor dem 1. Oktober 1897 entstandenen landwirthschaftlichen und Material= üingent. T
brennereien, welche bisher ein endgültiges besonderes Kontingent nicht besaßen, sofern sie 1
am 30. September 1897 in betriebsfähigem Zustande sich befunden haben, mungen.
b) für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, deren wirthschaftliche Lage durch Ver-
ringerung oder Vergrößerung der regelmäßig beackerten oder sonst landwirthschaftlich
genutzten Fläche während der abgelaufenen 4 Betriebsjahre eine wesentliche Ver-
änderung erfahren hat,
x) für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, welche als dickmaischende Getreide= oder
als Hefebrennereien am Kontingent betheiligt waren und im Laufe der vorhergehenden
4 Jahre dauernd und vollständig entweder zur Verarbeitung von Kartoffeln übergegangen
sind, oder die Hefenerzeugung aufgegeben haben, -
d) für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, bezüglich deren bei einer früheren
Kontingentirung wesentliche Veränderungen des Areals unberücksichtigt geblieben sind.
Als eine Arealveränderung im Sinne der Vorschriften unter b und d ist es nicht anzusehen,
wenn ohne Veränderung der Gesammtgröße der zai ichishalare Zwecken dienenden Bodenfläche
lediglich die Art der landwirthschaftlichen Benutzung sich ändert. Dagegen ist die Umwandelung
landwirthschaftlich nicht genutzten Areals zu Ackerflächen als Arealveränderung zu berücksichtigen.
8. 10.
Zur Herbeiführung der Neuveranlagung ist — abgesehen von dem Falle des §. 11 —
ein Antrag seitens des Eigenthümers oder Besitzers der Brennerei erforderlich, welcher nur dann
berücksichtigt werden darf, wenn er bei der Steuerbehörde, in deren Bezirke die Brennerei liegt,
vor dem 1. Oktober 1897 schriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklärt worden ist. Später ein-
gehende Anträge dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vor dem 1. Januar 1898 in der