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vorgeschriebenen Form gestellt werden und der Antragsteller nachweist, daß er ohne eigenes Ver-
schulden an der Einhaltung der ersten Frist gehindert gewesen ist.
Seitens der obersten Landes-Finanzbehörden kann für Abfindungsbrennereien nachgelassen
werden, daß die Anträge außer bei der Steuerbehörde auch bei einem Steueraufsichtsbeamten zu
Protokoll erklärt werden dürfen.
Die Anträge auf Neuveranlagung können bis zur Erstattung des schriftlichen Gutachtens
über die Neuveranlagung (5. 13 A e und g und B a) zurückgenommen werden.
S. 11.
Ein Antrag auf Neuveranlagung ist nicht erforderlich:
a) bezüglich derjenigen neu entstandenen landwirthschaftlichen und Materialbrennereien,
welchen bereits für die Betriebsjahre 1896/97 und 1897/98 vorläufig ein Kontingent
zugewiesen war,
b) bezüglich derjenigen landwirthschaftlichen Brennereien, deren wirthschaftliche Lage durch
Verringerung der regelmäßig beackerten oder sonst landwirthschaftlich genutzten Fläche
während der abgelaufenen 4 Betriebsjahre eine wesentliche Veränderung erfahren hat.
In diesen Fällen hat das Hauptamt bei der Direktivbehörde von Amtswegen die Neu-
veranlagung der Brennerei einzuleiten.
Die Besitzer landwirthschaftlicher Brennereien sind verpflichtet, auf Erfordern dem zuständigen
Hauptamte bis zum 1. November 1897 eine Erklärung darüber abzugeben, ob und in welchem
Umfang eine Verringerung der regelmäßig beackerten oder sonst landwirthschaftlich genutzten Fläche
während der abgelaufenen 4 Betriebsjahre stattgefunden hat und behufs Prüfung der Richtigkeit
dieser Angaben den Oberbeamten der Steuerverwaltung die Besichtigung des Brennereiguts, die
Einsicht der Wirthschaftsbücher und sonstiger Ausweise zu gestatten und jede sonst zu dem bezeich-
neten Zwecke erforderliche Auskunft zu geben.
8. 12.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Neuveranlagung und, im Falle der Zulässigkeit,
die Feststellung derjenigen Alkoholmenge, welche als Kontingentsfuß für die Bemessung des künftigen
Kontingents zu Grunde zu legen ist, erfolgt durch die Direktivbehörde.
Wird eine beantragte Neuveranlagung für zulässig erklärt, so ist, falls es sich um eine
bereits kontingentirte Brennerei handelt, der Antragsteller bei Mittheilung der Entscheidung darauf
aufmerksam zu machen, daß die Neuveranlagung nicht nur zu einer Erhöhung, sondern auch zu
einer Herabsetzung des Kontingents führen kann, beziehungsweise — wenn bei einer landwirth-
schaftlichen Brennerei das Kontingent bereits 80 000 Liter oder mehr beträgt — daß die Neuver-
anlagung mit Rücksicht auf §. 2 Absatz 3 lit. d des Branntweinsteuergesetzes zu einer Erhöhung
des Kontingents überhaupt nicht, sondern nur zu einer Herabsetzung oder zu einer Wiederbewilligung
des bisherigen Kontingents führen kann.
Auf die Entscheidungen, durch welche
a) der Antrag auf Neuveranlagung einer Brennerei zum Kontingent zurückgewiesen,
b) die Neuveranlagung einer Brennerei von Amtswegen angeordnet, oder
Tc) der Kontingentsfuß festgestellt wird (§. 13 C a),
finden die Vorschriften des §. 5 entsprechende Anwendung.
S. 13.
A. Landwirthschaftliche Brennereien.
2 Jussübrung a) Nachdem die Neuveranlagung einer Brennerei für zulässig erklärt oder von Amtswegen
anlagung angeordnet ist, hat das zuständige Hauptamt der Direktivbehörde, in einem Hefte vereinigt, folgendes
Material vorzulegen, welches, soweit es nicht aus den Akten entnommen werden kann, vom
Brennereibesitzer zu liefern ist:
1. eine Beschreibung des Umfanges und der Einrichtung der Betriebsanlagen der einzu-
schätzenden Brennerei (Zahl und Größe der Maischbottiche, Leistungsfähigkeit der Maisch--
und Destillirgeräthe) und sofern die Brennerei bereits im Betriebe gewesen ist, eine
Mittheilung über ihr bisheriges Ausbeuteverhältniß;