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Bei der Neubemessung der künftigen Kontingente sind
1. 2.
für diejenigen Brennereien, über deren Beschwerde, für diejenigen am Kontingent bereits betheiligten
betreffend die Ansetzung einer gemäß 8. 3 unter e Brennereien, bezüglich deren erst nach Einreichung
herabgeminderten Alkoholmenge, erst nach Ein— der Nachweisung zu §. 6 endgültig entschieden
reichung der Nachweisung zu §. 6 endgültig ent- worden ist, daß den Anträgen auf Neuveranlagung
entschieden worden ist: zum Kontingent (§§. 10 und 11) nicht zu ent-
sprechen ist:
Liter reinen Alkohols. 4 Liter reinen Alkohols.