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4. Militär-Wesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Art. I §. 1c der Kaiserlichen Verordnung vom 14. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 142),
betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Kriegs-
leistungen, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für die Pferde der im Falle eines
Krieges auf Märschen und in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, einschließlich des
Heeresgefolges, der Tagesfouragesatz (schwere Kriegsration) an Heu von 1500 auf 2500 Gramm erhäöht
worden ist. Für schwere Pferde kaltblütigen Schlages beträgt der Tagesfouragesatz an Heu auch ferner-
hin 7500 Gramm (vergl. die Bekanntmachung vom 3. November 1893, Central-Blatt für das Deutsche
Reich S. 310).
Berlin, den 8. September 1897.
Der Reichskanzler:
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
5. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge.
Vom 9. September 1897.
Nachstehend wird ein neues'") Verzeichniß derjenigen österreichischen Zollstellen veröffentlicht,
über welche die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen, aus Pflanzschulen, Gärten oder
Gewächshäusern stammenden Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete
nach Oesterreich erfolgen darf:
Die Zollämter in Suczawa-Itzkany, Szczakowa, Oswiecim, Oderberg (Bahnhop),
Troppau, Jägerndorf (Bahnhof), Ziegenhals, Mittelwalde, Halbstadt, Liebau, Reichenberg,
Zittau, Warnsdorf, Bodenbach-Tetschen, Eger, Passau, Simbach, Salzburg, Kufstein, Pins-
wang, Lindau, Bregenz, St. Margarethen, Buchs, Riva, Ala, Pontafel (Bahnhof), Cormons,
Görz, Strassoldo, Capo d'Istria, Parenzo, Rovigno — ferner (für die Einfuhr zur See in
das Freihafengebiet von Triest) das Hafen= und Seesanitäts-Capitanat in Triest — schließlich
die Zollämter in Zara, Spalato und Ragusa.
Außerdem sind die K. K. Hauptzollämter in Wien, Linz, Graz, Klagenfurt, Laibach,
Prag, Brünn, Lemberg und Czernowitz ermächtigt worden, die mit der Post aus dem Aus-
lande über die für den Pflanzenverkehr aröffneten Grenzzollämter einlangenden Pflanzen-
sendungen gemäß den für die Abfertigung solcher Sendungen — durch die ermächtigten
Grenzzollämter — bestehenden Vorschriften abzufertigen.
Berlin, den 9. September 1897.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Schroeder.
*) Dasselbe tritt an die Stelle des früheren Verzeichnisses vom 23. Juli 1883 (Central-Blatt S. 238) Ziffer 1a,
während für die Einfuhr nach den Ländern der ungarischen Krone das letztere maßgebend bleibt (Ziffer 1b).