Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

299  des  Domainenvermögens  in  Koburg-Gotha.  299

Gothaischen  Gesammthause  in  Bezug  auf  das  Staatsgut  zugestanden  habenden
Rechte  andurch  auf  den  Staatsfiscus  des  Herzogthums  Gotha.
8.  5.

Das  Domainengut  und  die  einzelnen  Bestandtheile  desselben  unterliegen
hinfort  denselben  gesetzlichen  Bestimmungen,  wie  das  übrige  im  Privateigenthum
befindliche  Grundvermögen  im  Herzogthum  Gotha.

8.  6.

Das  Domainengut  ist  zu  Gunsten  des  Mannsstammes  im  Herzogl.  Sachsen-Gothaischen
  Gesammthause  mit  dem  Fideicommissverband  belegt.  Die  näheren
Bestimmungen  hierüber  sind  in  Art.  22—32  des  Hausgesetzes  vom  1.  März  1855
enthalten.

8.  7.

Von  dem  gegenwärtig  noch  auf  die  Summe  von  976,215  Thlr.  9  gr.  7  pf.
sich  belaufenden  Schuldenbestand  der  vormaligen  Cammer-Casse  wird  die  Summe
von  51,242  Thlr.  28  gr.  3  pf.  —  Rest  des  bei  der  Berliner  Bank  für  den  Bau
der  Oberhofer  Strasse  aufgenommenen  Capitals  von  80,000  Thir.  —,  von  dem
Staatsfiscus  des  Herzogthums  Gotha  übernommen.  Für  den  in  der  Beilage  II.
auf  924,972  Thlr.  11  gr.  4  pf.  berechneten  Ueberrest  bleibt  das  Domainengut  in
derselben  Weise,  wie  früher  das  Cammer-  und  Domainenvermögen  ,  verhaftet.

8.  8.

Die  in  der  Beilage  III.  verzeichneten  Leistungen  werden  im  Gesammtbetrage
  von  18,000  Thlr.  als  stiftungsmässige,  auf  dem  Domainengute  haftende  Leistungen
  anerkannt.  Eine  Einziehung  dieser  Leistungen  zu  Gunsten  der  Domaine
darf  niemals  stattfinden.  Insofern  und  insoweit  im  Laufe  der  Zeiten  der  derinalige
Zweck  dieser  Leistungen  wegfallen  sollte,  ist  der  entsprechende  Betrag  zu  einem
ähnlichen  gemeinnützigen  Zwecke  zu  verwenden.  Die  Erhaltung  und  zweckentsprechende
  Verwendung  dieser  Stiftung  unterliegt  in  derselben  Weise,  wie  jede
andere  milde  Stiftung,  der  Oberaufsicht  des  Staates.

Beide  Theile  haben  mit  dem  Inhalte  dieses  Vergleichs  sich  durchgehends
einverstanden  erklärt  und  allen  Einreden  gegen  denselben,  wie  sie  Namen  haben
  mögen,  entsagt.

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtiges  Vergleichs  -  Instrument  dreifach  eines
Lautes  ausgefertigt  und  vollzogen,  von  Sr.  Hoheit  dem  regierenden  Herzog  landesherrlich
  bestätigt,  auch  ein  Exemplar  dem  Herzogl.  Privat  -Büreau  und  ein
Exemplar  Sr.  Königl.  Hoheit  dem  Prinzen  Albert  zugestellt,  das  dritte  Exemplar
  aber  im  Geheimen  Archive  zu  Gotha  aufbewahrt  und  eine  beglaubigte  Abschrift
  der  Vergleichs-  Urkunde  dem  Landtag  des  Herzogthums  Gotha  mitgetheilt
  worden.

Gotha  und  London,  am  1.  März  1855.

Ernst,  H.  z.8.  C.  u.  G.  Albert,  H.  z.  S.
Herzoglich  Sächs.  Staatsministerium.
(L.  S.)  v.  Seebach.