Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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4.

Da  die  Erfahrung  gelehrt  hat,  daß  die  Vermessungen  durch  Benehung
eines  dritten  Kettenziehers  wesentlich  gefördert  und  beschleunigt  werden:  so  sind
von  jett  an  jedem  Geometer  drei  Kettenzieher,  Statt  der  bisherigen  zwei,  zur
Versügung  zu  stellen;  dagegen  soll  bei  dem  Messen  die  Beiziehung  eines  Feldgeschwornen
  künftig  wegfallen,  wenn  nicht  in  in  dem  einen  oder  dem  andern  einzelnen
  Falle  besondere  Umstände  solche  nöthig  machen  wird.

Greiz,  den  26.  Februar  1861.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  dal.

Otto.

N.  v.  Geldern=  Crispendorl.