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§ 9.
Der Ladenspediteur und dessen Beauftragte sind verpflichtet
den Anordnungen der zuständieen Beamten im Irnteresse des
Betriebsdienstes, des Verkehrs oder der Ordnung, inbezug auf die
Benutzung der Gleise, der Eisenbahnwagen, der Ladestraße, der
Kräne nachzukommen und sich der bestehenden und noch ergehenden
Betriebsordnung zu unterwerfen. Auf Verlangen der Uferverwaltung
sind Arbeiter oder Angestellte, welche den Anordnungen
der zuständigen Beamten nicht nachkommen, von der Unschlagstelle
zu eutfernen und dürfen ohne Genehmigung der Uferverwaltung
dort nicht mehr beschäftigt werden.
Posen, den 28. Dezember 1904.
Der Magistrat.
allgemeine Bedingungen
für die
Vermietung von Lagerplätzen auf der städtischen Umschlagstelle.
§ 1.
Die Lage der zu vermietenden Plätze sowie der anliegenden
Eisenbahngleise und Wege ergibt sich aus dem Lageplan. Der
Berechnung des Mietszinses wird die seitens des Magistrats festgestellte
Größe des Lagerplatzes zu grunde gelegt. Der festgesetzte
Mietszins ist in vierteljährlichen Raten im voraus zu
entrichten.
§ 2.
Die Lagerplätze werden in dem Zustande übergeben, in
welchem sie sich gegenwärtig befinden. Mieter ist verpflichtet, auf
Erfordern des Magistrats den Lagerplatz auf eigene Kosten in
einer vom Magistrat zu bestimmenden Weise einzufriedigen und
die Einfriedigung ordnungsmäßig zu unterhalten. Alle Absteifungen
Pfosten 2c. müssen an der inneren Seite der Einfriedigung angebracht
werden, auch dürfen Türen und Torwege sich nur nach
innen öffnen.
Mieter hat dafür zu sorgen, daß die vor oder auf seinem
Lagerplatze liegenden Schienenstränge rein gehalten und daß alle