Full text : Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

167

Der  Gefängnißvorstand  hat  seine  Aufsicht  insbesondere  auch  auf  die  Vertheilung  der  Gefangenen
in  die  Hafträume,  auf  die  Verköstigung,  Bekleidung,  Lagerung  und  sonstige  persönliche  Behandlung
der  Gefangenen  (wie  Brief=  und  Besuchsverkehr,  Gefängnißseelsorge,  Zuweisung  von  Büchern)  zu
erstrecken.

Besonderes  Augenmerk  wird  der  Gefängnißvorstand  auf  die  Beschäftigung  der  amtsgerichtlichen
Gefangenen  richten.

Das  Brod  und  die  sonstige  Kost,  welche  den  Gefangenen  gereicht  wird,  hat  der  Gefängnißvorstand
  von  Zeit  zu  Zeit  zu  untersuchen  und  sich  zu  vergewissern,  daß  die  Gefangenen  nach  Menge
und  Beschaffenheit  erhalten,  was  ihnen  gebührt.

In  der  kälteren  Jahreszeit  hat  er  sich  bei  dem  auf  verschiedene  Tageszeit  zu  legenden  Besuch
davon  zu  überzeugen,  daß  bezüglich  der  Heizung  nichts  versäumt  wird.

S.  14.

Mindestens  zweimal  in  jedem  Monat  wird  der  Gefängnißvorstand  unter  Zuziehung  eines
Gerichtsschreibers  die  Gefängnisse  unvermuthet  besuchen  und  sowohl  hiebei  als  bei  andern  geeigneten
Anlässen,  namentlich  bei  sonstigen  Besuchen  des  Gefängnisses,  darauf  Bedacht  nehmen,  die  Gefangenen
in  Abwesenheit  des  Gefangenwärters  über  ihre  Verpflegung  und  Behandlung  zu  vernehmen.  Ueber
die  vorgenommenen  Gefängnißoisitationen  ist  ein  fortlaufendes  Protokoll  zu  führen.

8.  15.

Dem  Gefängnißvorstand  ist  das  gesammte  Dienstpersonal  des  Gefängnisses  (Gefängnißinspektor,
Gefangenwärter,  Gefängnißaufseher,  militärische  Aufseher,  Aufseherinnen,  Köchinnen,  Knechte  cc.)
unterstellt.

Die  Ausübung  der  Disciplinarstrafgewalt  gegenüber  dem  Dienstpersonal  nach  Maßgabe  der  K.
Verordnungen  vom  13.  Februar  1877  und  27.  September  1879,  Reg.  Blatt  von  1877  S.  14,  von
1879  S.  401,  verbleibt  dem  dienstaufsichtführenden  Amtsrichter  auch  da,  wo  die  Geschäfte  des
Gesängnißvorstands  einem  andern  Amtsrichter  übertragen  sind,  es  müßte  denn  diesem  Amtsrichter
Seitens  des  Justizministeriums  ausdrücklich  auch  die  Disciplinarstrasgewalt  über  das  Dienstpersonal
des  Gefängnisses  übertragen  sein.

Auf  die  Gefangenwärter,  Gefängnißaufseher,  militärische  Aufseher,  Aufseherinnen,  Köchinnen,
Knechte  sowie  auch  deren  Stellvertreter  und  Gehülfen  findet  die  Disciplinarstrafe  der  Haft  Anwendung
  (K.  Verordnung  vom  20.  Dezember  1876  und  Beilage  dazu,  Reg.  Blatt  S.  5).

Jede  hienach  von  dem  Gefängnißvorstand  bezw.  von  dem  dienstaufsichtführenden  Amtsrichter  in
Ausübung  der  Disciplinarstrafgewalt  gegenüber  dem  Dienstpersonal  des  Gefängnisses  verhängte
Ordmungsstrafe  ist  sofort  —  unbeschadet  anderweitiger  Anzeigepflicht  (vergl.  §.  1  Abs.  3  der  Dienstvorschriften
  für  die  Amtsgerichte  vom  30.  September  1879  und  Justizministerialverfügung  vom
23.  April  1870,  Württ.  Gerichtsblatt  Bd.  II  S.  369)  —  dem  Strafanstaltenkollegium  zur  Kenntniß

zu  bringen.