Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

Bewegung im 
Freien. 
Besuche. 
Schriftllicher 
Verkehr. 
Diszlolin. 
312 — 
S. 31. 
Den Gefangenen wird, wo es ausführbar ist, täglich mindestens eine halbe Stunde Bewegung 
im Freien gestattet. 
Bei Festungsgefangenen wird die zur Bewegung im Freien gestaltete Zeit in der Regel höher, 
jedoch nicht auf mehr als fünf Stunden täglich bemessen. 
32. 
Den Zuchthaussträflingen wird in der Sn alle drei Monate, den Gefängniß= und Haftsträf- 
lingen in der Regel alle Monate der Empfang von Besuchen Angehöriger in Gegenwart eines Beamten 
der Anstalt gestattet. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auch Besuche anderer Personen sowie 
Besuche ohne Beaufsichtigung erlauben. 
Den Festungsgefangenen wird der Empfang von Besuchen gestattet, insoweit davon kein Miß- 
brauch zu besorgen ist. Ausnahmsweise können ihnen Besuche bei außerhalb der Anstalt wohnenden 
Personen gestattet werden. 
33. 
Der schriftliche Verkehr der Gefangenen uiieniegt der Aufsicht des Vorstandes. Festungsgefangene 
werden dabei nur insoweit eingeschränkt, als Mißbräuche zu befürchten sind. 
Eingaben an die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und an die Aussichtsbehörde werden nicht 
zurückgehalten. Eingaben an andere Behörden werden zurückgehalten, wenn sie beleidigenden oder sonst 
strafbaren Inhalts sind. 
Wird ein für den Gefangenen eingegangener Brief nicht übergeben oder eine Eingabe oder 
ein Brief des Gefangenen zurückgehalten, so wird ihm davon unter Angabe des Grundes Kenntniß 
gegeben. 
§. 34. 
Als Disziplinarmittel sind zulässig: 
Verweis; 
Entziehung hausordnungsmäßiger Vergünstigungen; 
Entziehung der Bücher und Schriften bis zur Dauer von vier Wochen: 
bei Einzelhaft Entziehung der Arbeit bis zur Dauer einer Woche; 
Entziehung der Bewegung im Freien bis zur Dauer einer Woche; 
Entziehung des Bettlagers bis zur Dauer einer Woche; 
Schmälerung der Kost bis zur Dauer einer Woche; 
Fesselung bis zur Dauer von vier Wochen; 
. einsame Einsperrung bis zur Dauer von sechs Wochen. 
Die unter Nr. 1 bis 8 bezeichneten Disziplinarmittel werden einzeln oder in Verbindung mit 
einander zur Anwendung gebracht. 
Die einsame Einsperrung kann geschärft werden 
a) durch Entziehung hausordnungsmäßiger Vergünstigungen, 
b) durch Entziehung der Bücher und Schriften, 
c) durch Entziehung der Arbeit, 
d) durch Entziehung des Bettlagers, 
e) durch Schmälerung der Kost, 
1) durch Verdunkelung der Zelle. 
Die Schärfungen werden einzeln oder in Verbindung mit einander für die ganze Dauer oder sür einen 
Theil der Strafzeit, die Schärfung durch Verdunkelung der Zelle jedoch nicht für mehr als vier Wochen 
verhängt. Dauert die einsame Einsperrung länger als eine Woche, so kommen die damit verbundenen, 
kuter 9r e, k bezeichneten Schärfungen am vierten, achten und demnächst an jedem dritten Tage in 
egfall. 
Gegen Festungsgefangene werden nur die unter Nr. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Disziplinarmittel 
angewendet. 
Gegen Gefangene, welche einfache Haftstrafe verbüßen, ist die Fesselung ausgeschlossen. 
Gegen Gefangene, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Fesselung 
sowie die Schärfung der einsamen Einsperrung durch Verdunkelung der Zelle ausgeschlossen. Ihnen 
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