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Die Buchführung ist so einzurichten, daß jederzeit festgestellt werden kann, wieviel Getreide jeder
Art und zu welchem Zollsatz in den bezeichneten Räumen vorhanden sein soll.
» S. 5.
—— In dem bei der Amtsstelle nach Muster A beziehungsweise A 1 zu führenden Konto gelangen
das zum Lager der Fabrikationsanlage abgefertigte ausländische Getreide zur Anschreibung und die zur
Ausfuhr gebrachten Fabrikate zur Abschreibung, und zwar ersteres, wenn es verpackt eingeht, nach dem
Brutto-, letztere nach dem Nettogewichte.
Getreidemengen derselben Gattung, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, sind im Konto
in besonderen Unterabtheilungen anzuschreiben.
F. 6.
Außer vom Auslande unmittelbar eingeführtem Getreide darf auch aus Zollniederlagen unter
amtlichem Verschluß und aus gemischten Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie ausnahms-
weise mit hauptamtlicher Genehmigung (5. 4) aus anderen Mühlen= oder Mälzereilagern ausländisches
Getreide zum Lager der bezüglichen Gewerbsanstalt abgefertigt werden. Die Abfertigung erfolgt nach den
für die Abfertigung von Waaren zu den Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß bestehenden
allgemeinen Bestimmungen. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs
genehmigen, daß die Revision des Getreides durch eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiege-
meisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse
der Zollverwaltung ein= für allemal vereidigt sein. Die Genehmigung darf insbesondere nur unter der
Voraussetzung ertheilt werden, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über Zu= und Abgang
zum und vom Lager zuverlässigen Aufschluß geben. Despgleichen ist beim Eisenbahntransport die Ver-
wiegung der Wagenladungen auf der Gleis= (Centesimal-) Waage zulässig; dabei ist es statthaft, unter
Beachtung der in dieser Beziehung etwa erlassenen allgemeinen Bestimmungen das von der Eisenbahn-
verwaltung festgestellte Gewicht des Wagens von dem ermittelten Bruttogewicht in Abzug zu bringen.
Dem Ermessen der Direktiobehörde bleibt ferner die Bestimmung darüber überlassen, inwieweit bei einzelnen
Arten des Verkehrs auch Gewichtsangaben in den Eisenbahnfrachtbriefen, Schiffskonnossementen und
anderen Ladungspapieren ohne Gefährdung des Zollinteresses als Ersatz der zollamtlichen Gewichts-
feststellung zugelassen werden können.
S. 7.
Es dürfen nur in der betreffenden Mühle oder Mälzerei hergestellte Fabrikate zur Ausgangs-
abfertigung gestellt werden. Die Direktivbehörde kann anordnen, daß Abfertigungen von Mengen unter
2 000 Kilogramm und, wenn sich am Orte der Gewerbsanstalt eine Hebestelle nicht befindet, von Mengen
unter 10 000 Kilogramm nicht vorgenommen werden.
#er Die Ausfuhranmeldung ist der Hebestelle nach Muster B beziehungsweise B 1 in 2 Exemplaren
einzureichen. Die Anmeldung muß insbesondere die handelsübliche Benennung des Fabrikats enthalten.
S8 Die Hebestelle trägt die Anmeldung in das nach Muster C beziehungsweise C 1 zu führende Anmelde-
rs— register ein und veranlaßt die spezielle Revision nach den im Begleitschein-Regulativ gegebenen allgemeinen
Bestimmungen. Behufs Feststellung des Nettogewichts kann diejenige Tara in Abrechnung gebracht werden,
welche bei der Einfuhr oder Ausfuhr für die betreffende Waare und Verpackungsart vorgesehen ist. So-
weit besondere Tarasätze nicht vorgeschrieben sind, ist bei der Ausfuhr von Mühlen= oder Mälzereifabrikaten
in Säcken das Nettogewicht entweder durch Abzug von 1 Prozent vom Bruttogewichte zu berechnen, oder
durch Verwiegung der leeren Säcke vor deren Befüllung zu ermitteln. In letzterem Falle ist bei spezieller
Deklaration eine probeweise Verwiegung der Säcke zulässig. Die im §F. 6 zugelassenen Erleichterungen
dürfen auch hier und zwar mit der Ausdehnung stattfinden, daß die zollamtliche Bescheinigung über die
Verladung auf die Transportmittel (Elsenbahnwagen Schiff) durch eine Bescheinigung des Wiegemeisters
u. s. w. ersetzt werden darf. Von einer Verschlußanlage kann abgesehen werden.
Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann von der Rerision seitens der Hebestelle, in-
soweit letztere nicht zugleich Ausgangsamt ist, gänzlich abgesehen und die Revision lediglich dem letzt-
bezeichneten Amte überlassen werden. Diese Erleichterung ist indessen nur bei nachgewiesenem dringenden
Bedürfniß und unter der Voraussetzung zuzulassen, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers
über den Geschäftsverkehr desselben zuverlässigen Aufschluß geben, auch rücksichtlich der Zollsicherheit Be-
denken nicht bestehen.