Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Bezüglich der Behandlung der Sendungen während des Transporis finden die 88. 23 bis 30 
des Begleitschein-Regulativs analoge Anwendung. 
Binnen der von der Hebestelle zu bestimmenden Frist sind die auszuführenden Fabrikate unter 
Vorlegung des dem Anmelder zu diesem Zwecke von dem Anmeldeamt auszuhändigenden Unikats der 
Anmeldung dem Ausgangsamte zu gestellen. Hat seitens der Hebestelle eine Revision nicht stattgefunden, 
so sind dem Ausgangsamte zugleich die Transportpapiere vorzulegen. Dieses Amt hat die Revision nach 
den Bestimmungen des Begleitschein-Regulativs vorzunehmen und die Anmeldung mit der Ausgangs- 
bescheinigung dem Anmeldeamte zurückzusenden, auch dem Anmelder beziehungsweise Waarenführer auf 
Wunsch eine Bescheinigung über die Abgabe der Anmeldung und die bewirkte Ausfuhr der ihrer Menge 
nach anzugebenden Fabrikate zu ertheilen. Ist die Gestellungsfrist überschritten, so hat das Ausgangs- 
amt die Abfertigung gleichwohl vorzunehmen; indessen bleibt es der Entscheidung des Anmeldeamts be- 
ziehungsweise, falls dieses kein Hauptamt ist, des demselben vorgesetzten Hauptamts vorbehalten, ob die 
Abschreibung im Zollkonto zu erfolgen hat. 
  
Das Ausgangsamt hat über die Erledigung der bei anderen Aemtern vorgelegten Ausfuhran- er 
meldungen ein Notizregister nach Muster D beziehungsweise D 1 zu führen. 
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Ist das Anmeldeamt zugleich das Ausgangsamt, so braucht die Ausfuhranmeldung nur in einem — 
Exemplar übergeben zu werden. Das Amt bescheinigt nach Vornahme der Revision und Ueberwachung 
des Ausganges den letzteren auf der Anmeldung und in Spalte 11 des Anmelderegisters und behält die 
Anmeldung als Beleg zum Anmelderegister zurück. 
S. 8. 
Die Abrechnung findet vierteljährlich in der Art statt, daß am zwanzigsten Tage, falls dieser 
aber auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage des vierten Monats nach Ablauf des 
Abrechnungsvierteljahrs von der tn diesem Vierteljahr angeschriebenen Menge ausländischen Getreides 
diejenige Getreidemenge, welche nach dem Ausbeuteverhältnisse (§. 9) der Menge der in dem bezeichneten 
und in dem folgenden Vierteljahre thatsächlich zur Ausfuhr gelangten Fabrikate entspricht, in Abzug ge- 
bracht wird, soweit dieselbe nicht etwa schon bei der Abrechnung für das Vorvierteljahr zum Abzuge ge- 
bracht ist. Es ist dabei für jede Getreideart besonders abzurechnen. Falls bei der Abrechnung die in 
Abzug zu bringende Getreidemenge die im Abrechnungsvierteljahre stattgefundenen Anschreibungen der be- 
treffenden Getreideart nicht erreicht, so ist der Zollbetrag von der zu verzollenden Menge unter Zugrunde- 
legung des Verhältnisses der im Abrechnungsvierteljahr angeschriebenen, verschiedenen Zollsätzen unter- 
liegenden Getreidemengen der in Betracht kommenden Gattung zu berechnen. Der Konteninhaber hat 
binnen längstens acht Tagen nach Zustellung der Abrechnung den sich ergebenden Zollbetrag einzuzahlen. 
Ein weiterer Geldkredit ist unzulässig. Es ist jedoch statthaft, bei den auf Grund der Abrechnung er- 
folgenden Verzollungen Einfuhrscheine, welche über die nämliche Getreidegattung, wie die zu tilgende Post 
lauten, in Zahlung zu geben, vorausgesetzt, daß der im Einfuhrschein angegebene Tag der Ausfuhr in 
das Abrechnungsvierteljahr fällt und die Gültigkeitsfrist des Einfuhrscheins noch nicht abgelaufen ist. 
8. 9. 
Das Ausbeuteverhältniß wird für gebeuteltes Mehl aus Weizen auf 75 Prozent und für ge- 
beuteltes Mehl aus Roggen auf 65 Prozent, für Malz aus Gerste auf 75 Prozent und für Malz aus 
Weizen auf 78 Prozent festgesetzt. 
Unter Malz im Sinne dieser Bestimmungen ist nur Darrmalz sowie ohne Zusatz fremder Stoffe 
hergestelltes Farb= und Karamelmalz zu verstehen. 
Unter gebeuteltem Mehl aus Weizen oder Roggen im Sinne dieses Regulativs ist diejenige Aus- 
beute zu verstehen, welche bei Weizen nach Ausscheidung von 25 Prozent, bei Roggen nach Ausscheidung 
von 35 Prozent Unreinigkeiten und Kleie gewonnen worden ist. 
Das mit dem Anspruch auf Zollnachlaß zur Ausgangsabfertigung gestellte Weizen= oder Roggen- 
mehl ist nach Maßgabe der Ziffer 1 der beiliegenden „Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Mühlen- 
fabrikaten“ und deren Anlagen auf seine Beschaffenheit zu untersuchen. Fällt die amtliche Prüfung zu 
Ungunsten der vorgeführten Waare aus, so ist gegen dieses Ergebniß der Nachweis zulässig, daß die 
Waare dennoch thatsächlich mit den im dritten Absatze vorgeschriebenen Abfallprozenten hergestellt worden ist. 
Wird Weizen= oder Roggenmehl als solches ohne weitere Angabe mit dem Anspruch auf Zoll- 
nachtaß- augeemeeldet so liegt hierin die verbindliche Erklärung, daß das Mehl gebeuteltes im Sinne dieses 
egulativs sei. 
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