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3. Zoll-- und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. v. M. den folgenden Beschluß gefaßt:
Als selbstgewonnene nichtmehlige Stoffe, welche nach §. 26 der durch den Bundesraths-
beschluß vom 27. Juni 1895 — Central-Blatt S. 227 ff. — genehmigten Vorschriften von
landwirthschaftlichen Brennereien im Zwischenbetriebe verarbeitet werden dürfen, gelten die-
jenigen nichtmehligen Brennstoffe, welche vom Brenner geerntet oder von ihm oder seinen
Beauftragten gesammelt oder in einem von ihm geführten Betriebe erzeugt sind.
Die im zweiten Satz des §. 26 cit. bezüglich des Zwischenbetriebs mit Melasse, Rüben
oder Rübensaft erlassene Vorschrift wird hiervon nicht berührt.
Berlin, den 8. Februar 1897.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. v. M. den folgenden Beschluß gefaßt:
1. In denjenigen Brennereien, welche Obstwein, Traubenwein, Korinthen oder Rosinen verarbeiten,
sind statt der Materialsteuer die im §. 42 II Absatz 2 unter b des Branntweinsteuergesetzes
vorgesehenen Zuschläge zur Verbrauchsabgabe zu erheben, soweit nicht etwa die Bestimmung
im §. 42 II Absatz 1 daselbst Anwendung findet.
2. Die Bestimmungen über die Abfindung der Brennereien werden in Ansehung der unter Ziffer 1
bezeichneten Brennereien wie folgt geändert und ergänzt:
a) Die Vorschrift unter Nr. 8 IVb der vorläufigen Ausführungsbestimmungen zum Brannt-
weinsteuergesetze vom 24. Juni 1887 wird aufgehoben, soweit darnach für die unter 1
genannten Stoffe eine bestimmte durchschnittliche Alkoholausbeute angenommen werden darf.
b) Die der Steuerberechnung zu Grunde zu legende Alkoholausbeute ist für jede Brennerei
besonders festzusetzen und ihre Richtigkeit thunlichst oft zu prüfen. Festsetzung und Prüfung
erfolgen in der Regel auf Grund von Probebränden oder, falls durch Probebrände eine
ausreichende Unterlage nicht gewonnen werden kann, nach Maßgabe des Alkoholgehalts
des zu verarbeitenden Materials.
In Brennereien, in denen der Alkoholgehalt des zu verarbeitenden Materials erheb-
lichen Schwankungen unterliegt, kann mit Genehmigung der Direktivbehörde die Steuer-
berechnung auf Grund des von dem Brennereiinhaber für jeden Abtrieb besonders zu
deklarirenden Ausbeuteverhältnisses erfolgen. Die Deklaration ist in derselben Weise zu
kontroliren, wie die amtlich festgesetzte Ausbeute.
Jc) Die zum Abbrennen bestimmten Materialvorräthe sind den revidirenden Steuerbeamten auf
Verlangen zur Besichtigung und Untersuchung vorzuzeigen, auch ist die Entnahme von
Proben behufs Feststellung des Alkoholgehalts zu gestatten.
d) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, im Bedürfnißfalle für einzelne Brennereien weitere
Anordnungen behufs Ermittelung des wirklichen Ausbeuteverhältnisses zu treffen. Ins-
besondere kann den Brennern auferlegt werden, über das Ergebniß der Rauh= und der
Feinbrände Anschreibungen zu führen.
Berlin, den 8. Februar 1897.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.