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e. Das Tarabuch ist am letzten Kalendertage jedes Vierteljahrs abzuschließen, darf jedoch bis
zum Schlusse des folgenden Vierteljahrs für die Abschreibung der darin nachgewiesenen, noch im Lager
befindlichen Gefäße offen gehalten werden. Nachdem das Tarabuch für die Abschreibung geschlossen ist,
sind die noch unerledigt gebliebenen Eintragungen in das Tarabuch des demnächst folgenden Vierteljahrs
zu übertragen. Die Uebertragungen hat der Oberkontroleur oder ein anderer Oberbeamter zu prüfen
und ihre Richtigkeit in dem abgeschlossenen Tarabuche zu bescheinigen. Letzteres ist sodann mit den Be-
lägen zur Nachprüfung an die Direktivbehörde einzureichen.
Die Direktivbehörde kann im Falle des Bedürfnisses die Führung des Tarabuches für den
Zeitraum des Betriebsjahrs gestatten.
f)Soll mit dem in den angeschriebenen Gefäßen befindlichen Branntwein eine Veränderung
(Umfüllung, Auffüllung, Verdünnung oder dergl.) vorgenommen werden oder eine Aenderung in der
Bezeichnung der Gefäße oder eine deren Eigengewicht beeinflussende Arbeit stattfinden, so ist dies vorher
bei der Hebestelle oder den im Lager anwesenden Beamten schriftlich anzumelden. Die mit Feststellungs-
vermerk der beaussichtigenden Beamten zu versehenden Anmeldungen werden Beläge zum Tarabuche.
Während der Offenhaltung des Lagers haben die Ueberwachungsbeamten sich davon Ueber-
zeugung zu verschaffen, daß keine anderen Aenderungen an dem in den Gefäßen lagernden Branntwein
oder an der Bezeichnung oder dem Eigengewichte der Gefäße vorgenommen werden, als vorher
angemeldet worden sind. Werden unangemeldete Aenderungen beobachtet, so ist über den Thatbestand
eine Verhandlung aufzunehmen und dem Hauptamt zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
Ueber die im Absatz 1 und 2 bezeichneten Aenderungen ist in jedem Falle eine entsprechende
Eintragung in die Spalten 9 bis 12 des Tarabuches zu machen.
g. Bei der Abmeldung von Branntwein aus dem Privatlager hat der Lagerbesitzer, sofern
ihn nicht das Hauptamt aus besonderen Gründen hiervon entbindet, im Abmeldungspapier für jedes
einzelne Gefäß auf Grund der ihm ausgehändigten Ausfertigung des Anmeldungspapiers das im Tara-
buche angeschriebene Eigengewicht und die Nummer des Tarabuches anzugeben. Der Registerführer hat
diese Angaben mit dem Tarabuche zu vergleichen und erforderlichenfalls die Berichtigung unter Hinweis
auf die Nummern des Tarabuches zu bewirken. Der hierüber in dem Abmeldungspapier abzugebenden
Bescheinigung ist, wenn das Tarabuch in Spalte 12 einen Vorbehalt bezüglich des in Spalte 6 ange-
schriebenen Eigengewichtes einzelner Gefäße enthält, ein entsprechender Vermerk hinzuzufügen.
Die Abfertigungsbeamten haben, soweit der abgemeldete Branntwein in Gefäßen, die im Tarabuche
angeschrieben sind, lagert, bei der Feststellung der Litermenge reinen Alkohols in der Regel das im Tarabuche
angeschriebene Eigengewicht der abgemeldeten Gefäße zu Grunde zu legen. Enthält das Tarabuch oder das
Abmeldungspapier einen entgegenstehenden Vermerk, oder hegen sie Bedenken gegen die Anwendung des
angeschriebenen Eigengewichtes, so ist gemäß §. 3 der Anleitung zur Ermittelung des Alkoholgehalts im
Branntwein zu verfahren.
h. Bei der Aufstellung der Bestandsanmeldung für die Lagerbestandsaufnahme sind bezüglich
derjenigen Gefäße, deren Eigengewicht in dem Tarabuche festgehalten wird, vom Lagerbesitzer die Angaben
aus den ihm ausgehändigten Duplikaten der Anmeldungspapiere zu Grunde zu legen, soweit nicht etwa
eine den Inhalt der Gefäße verändernde Umfüllung u. s. w. stattgefunden hat. Die betreffenden Gefäße
sind außerdem getrennt von allen übrigen Gefäßen nachzuweisen und einzeln nach der Zeitfolge ihrer Ein-
lagerung unter Angabe der Nummer des Tarabuches aufzuführen. Die Duplikate der Anmeldungspapiere
sind der Bestandsanmeldung beizufügen und nach der Bestandsaufnahme dem Lagerbesitzer zurückzugeben.
Die Bestandsanmeldung ist — thunlichst von einem mit der Führung des Privatlagerregisters
nicht beauftragten Beamten — mit den eingereichten Duplikaten und dem Tarabuche zu vergleichen und
die Uebereinstimmung oder die Berichtigung zu bescheinigen. Dabei sind die Bedenken anzugeben, die etwa
nach Vermerken im Tarabuche gegen die Richtigkeit des Eigengewichtes einzelner Gefäße u. s. w. obwalten.
Bei der Bestandsaufnahme kann die Ermittelung des Alkoholgehalts auf diejenigen Gefäße
beschränkt werden, bezüglich deren festgestellt ist oder Grund zu der Annahme vorliegt, daß die in der
Bestandsanmeldung angegebenen Alkoholmengen nicht der Wirklichkeit entsprechen; im Uebrigen kann die
Anmeldung des Lagerbesitzers zu Grunde gelegt und die Aufnahme mittelst Zählung der Gefäße und
Prüfung ihrer Bezeichnung bewirkt werden.
3. Das Hauptamt kann anordnen, daß auch in solchen Branntwein-Privatlagern, in welchen
nur zeitweise Branntwein lagert, die Feststellung des entstandenen Schwundes nur einmal im Jahre erfolgt.