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8. 19.
Für das mündliche Verfahren sind die nachstehenden Vorschriften zu befolgen:
I. Zu §§. 101, 102 des Reichsgesetzes vom 31. März 1873.
Ohne Zustimmung des Angeschuldigten kann nicht verhandelt werden, wenn demselben nicht vom
Tage der Vorladung an gerechnet, mindestens eine Woche frei geblieben ist.
In der Vorladung ist die zur Verhandlung der Sache bestimmte Stunde anzugeben, sowie dem
Angeschuldigten bekannt zu machen, daß er sich des Beistandes eines Rechtsanwalts als Vertheidigers
bedienen oder durch einen solchen sich vertreten lassen könne und daß auch im Falle seines Ausbleibens
die Verhandlung der Sache und die Entscheidung erfolgen werde.
Ist das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten beschlossen, so muß die Vorladung unter der
Verwarnung erfolgen, daß im Falle des Ausbleibens ein Vertheidiger zur Vertretung nicht zugelassen werde.
Der Staatsanwalt wird von der Sitzung durch Vorzeigung der Verfügung benachrichtigt, durch
welche die Sitzung bestimmt ist.
II. Zu §F. 103.
Die Verhandlung über den Ausschluß oder die Beschränkung der Oeffentlichkeit erfolgt in nicht
öffentlicher Sitzung, die Verkündung des desfallsigen Beschlusses in öffentlicher Sitzung.
Die Befolgung dieser Vorfchrift muß aus dem Sitzungsprotokoll sich ergeben.
. In.8u§§.1o4big1o7.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in Gegenwart des Staatsanwalts und eines vereideten
Protokollführers.
Der Berichterstatter wird von dem Vorsitzenden bei Bestimmung der Sitzung ernannt.
Der Berichterstatter hat eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts und ein schriftliches Gut-
achten abzufassen und die Schriftstücke dem Vorsitzenden vor der Sitzung vorzulegen.
In der Sitzung wird der Bericht durch Verlesung der Darstellung oder nach Wahl des Referenten
mündlich an der Hand der schriftlichen Darstellung erstattet. Ist ein Korreferent ernannt, so nimmt dieser
an der Berichterstattung bei der Verhandlung nicht theil.
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeschuldigten, die etwaige Aufnahme des
Beweises und die Handhabung der Ordnung liegt dem Vorsitzenden ob. Er kann Jeden, welcher Störungen
verursacht, aus der Sitzung entfernen lassen.
Der Vorsitzende kann die Vernehmung des Angeschuldigten und die Beweisaufnahme einem
anderen Mitgliede übertragen.
Für das Beweisverfahren sind im Uebrigen die Vorschriften der Strafprozeßordnung maßgebend.
IV. Zu F. 108.
Mit der Entscheidung sind zugleich die Gründe zu verkünden.
Es genügt jedoch die mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts der Gründe. Die Ver-
kündung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden von dem Bericht-
erstatter verfaßt und mittels Verlesung im Kollegium oder auf dem Wege des schriftlichen Umlaufs fest-
belteise und im Konzept von sämmtlichen Mitgliedern, welche an der Entscheidung theilgenommen haben,
unterschrieben.
V. Zu S§. 109.
Das Sitzungsprotokoll muß insbesondere auch die verkündete Entscheidung enthalten.
VI. Zu §. 116.
Die Akten sind vor der Einsendung an den Disziplinarhof mit einem Inhaltsverzeichniß
(Rotulus) zu versehen.
VII. Zu §. 124.
Die Kosten, welche der Angeschuldigte zu erstatten hat, sind, wenn thunlich, in der verurtheilen-
den Entscheidung selbst dem Betrage nach festzustellen.