Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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2. Auswanderungs-Wesen. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. Januar d. J. folgendes Regulativ, 
betreffend die Organisation des Beiraths für das Auswanderungswesen, beschlossen. 
Berlin, den 17. Februar 1898. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Hohenlohe. 
  
Regulativ, 
betreffend die Organisation des Beiraths für das Auswanderungswesen (S. 38 des 
Gesetzes vom 9. Juni 1897 — Reichs-Gesetzbl. S. 470). 
Artikel 1. 
Sitz des Betraths. Der Beirath hat seinen Sitz in Berlin. 
Artikel 2. 
Wahlperiode. Die zweijährige Wahlperiode der Mitglieder des Beiraths beginnt erstmalig mit dem 
1. April 1898. 
Die Wahl der Mitglieder erfolgt im Laufe der dem Beginne der jedesmaligen Wahlperiode 
vorangehenden zwei Monate. 
Zusahzwahlen. Nah Bedarf können während der Dauer der Wahlperiode weitere Mitglieder ge- 
wählt werden. 
Ersahwahlen. Scheidet vor Ablauf der Wahlperiode ein Mitglied aus, so findet, soweit erforderlich, eine 
Ersatzwahl statt. 
Wiederwahl von Die Wiederwahl von Mitgliedern ist zulässig. 
Mitglledern. 
Artikel 3. 
Vekanntmachung Die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder werden durch den Reichsanzeiger 
ver Wahlen. bekannt gemacht. 
Artikel 4. 
Ehrenamtlicher Der Vorsitz und die Mitgliedschaft im Beirathe sind ehrenamtlich. Auswärtige Mitglieder 
Charakter, erhalten, falls und solange sie nicht aus anderem Anlasse zur Erfüllung öffentlicher Pflichten nach 
Berlin berufen sind, den Ersatz ihrer Reisekosten sowie Tagegelder nach Maßgabe einer vom 
Reichskanzler zu erlassenden Verfügung. 
Artikel 5. 
Verufung des Die Berufung des Beiraths erfolgt durch den Vorsitzenden auf Anweisung oder nach ein- 
Letraths= geholter Genehmigung des Reichskanzlers. 
Tagesorbnung. Dem Reichskanzler ist vor der Berufung die Tagesordnung vorzulegen. 
Artikel 6. 
Eröffnung, Let- Die Eröffnung, Leitung und Schließung der Verhandlungen des Beiraths liegt dem Vor- 
tung und Schlte= # 
Pung der gerhand- sitzenden ob. „ 
lungen. Artikel 7. 
retung2 Der Vorsitzende ist befugt, sich im Falle vorübergehender Behinderung sowohl für einzelne 
Sitzungen, als auch für andere einzelne Geschäfte durch ein von ihm zu bezeichnendes Beiraths- 
mitglied vertreten zu lassen.
	        
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