Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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so  hat  das  bisherige  Registergericht  die  Eintragung  des  neuen  Eigenthümers  zu  bewirken
und  diese  nicht  der  neuen  Registerbehörde  zu  überlassen.  Die  Spalte  9  des  bisherigen
Registerblatts  ist  mit  dem  Vermerk  der  Verlegung  des  Heimathsortes  und  der  Löschung
zu  schließen.  «

Die  neue  Eintragung  erfolgt  von  Amtswegen.  In  Spalte  1  ist  hiebei  auch  der
etwaige  frühere  Name,  in  Spalte  4  auch  der  frühere  Heimathsort  und  in  Spalte  5  auch
die  frühere  Eintragung  zu  vermerken.

8.  12.

Zu  dem  Schiffsregister  ist  ein  alphabetisches  Namensverzeichniß  nach  den  Namen
der  Eigenthümer  zu  führen.

Für  jedes  Schiff  werden  besondere  Akten  gehalten,  auf  deren  Umschlag  die  Ordnungsnummer
  und  der  Name  des  Schiffes  anzugeben  ist.

S.  13.

Anmeldungen  und  Anträge  auf  Eintragungen  in  das  Register  können  zum  Protokon.
des  Gerichtsschreibers  erfolgen.  -

Das  Protokoll  über  die  in  §.  107  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  frei—
willigen  Gerichtsbarkeit  genannten  Erklärungen  soll  von  dem  Amtsrichter  mit  oder  ohne
Zuziehung  des  Gerichtsschreibers  aufgenommen  werden.

8.  14.

Auf  Anträgen  und  Ersuchen,  welche  die  Eintragung  eines  Pfandrechts  an  einem
Schiffe  oder  die  Eintragung  der  Anordnung  einer  Zwangsversteigerung  des  Schiffes  be—
treffen,  ist  der  Zeitpunkt  des  Eingangs  unter  Beifügung  des  Namenszeichens  des  Beamten
genau  zu  vermerken.

Diese  Vorschrift  ist  auch  dann  zu  beachten,  wenn  die  Anträge  bei  dem  Registergericht
zu  Protokoll  angebracht  werden.

S.  15.

Ueber  Anträge  auf  Eintragungen  entscheidet  der  Amtsrichter  thunlichst  bald  durch
einen  zu  den  Akten  zu  bringenden  schriftlichen  Beschluß.  Wird  die  Eintragung  abgelehnt