Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Die Anrechnung ist auf Zollgefälle für folgende Waaren zulässig: Erdnüsse und frische Erd- 
mandeln; Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz, Mahagoni; Früchte (Südfüchte); Gewürze 
aller Art, nicht besonders genannt; Heringe, gesalzene; Kaffee, roher; Kakao in Bohnen: Kakaoschalen; 
Kaviar und Kaviarsurrogate; Oliven; frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; unreife Pomeranzen, 
auch in Salzwasser eingelegt; Johannisbrot; Muscheln oder Schalthiere aus der See; Austern, Hummern 
und Schildkröten; Reis, geschälter und ungeschälter; Thee; Olivenöl in Fässern; Baumwollensamenöl in 
Fässern; Fischspeck, Fischthran; Petroleum; mineralische Schmieröle. 
Lescheinigung über die erfolgte zollfreie Einfuhr. 
Umseitigem Zollwerth entsprechend sind von mir kg beieen über das 
-Amt zu am 18 
ohne Zollentrichtung eingeführt worden. 
, den 18. 
  
Bescheinigung über die erfolgte Anrechnung. 
Unseitiger Betrag von Al Pf., in Worten: 
ist mir (uns) von dem -Anmte zu 
auf Zollgefälle für am 18 angerechnet worden. 
, den 18. 
Buchungsvermerke. 
Der angerechnete Betrag ist gebucht in 
Einnahme. Ausgabe. 
  
D Kassenbeamte D Kassenbeamte
	        
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