Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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d)  Wenn  fich  an  einem  Bestimmungdorte  keine  Abferligungostelle  auf  dem  Bahnhofe
besindet,  so  kommen  die  Bestimmungen  unter  Nr.  4  der  Anweisung  zur  Ausfuͤhrung
  des  allgemelnen  Regulativs  über  die  Behandlung  des  Güter=  und  Essekten-Transportes
  auf  den  Eisenbahnen  bezüglich  des  Zollwesens  zur  Anwendung.

Werden  im  Falle  des  §.  11  bei  der  Ankunft  am  Bestimmungsorte  Berichtigungen

der  an  der  Grenze  abgegebenen  Deklarationen  angebracht,  so  können  die  ursprünglichen
unrichtigen  Angaben  unter  Umständen  unbestraft  blelben,  oder  nur  mit  einer  Ordnungsoder
  auch  mit  einer  ermäßigien  Geldstrafe  gegen  den  Deklaranten  geahndet  werden,  wenn
auf  spezielle  Revision  ausdrücklich  angetragen  und  durch  Vorlegung  der  Korrespondenz,
Fakturen  rc.  überzeugend  nachgewiesen  wird,  daß  nur  ein  Versehen  stattgesunden  hat.

4.  zu  §S.  14.

Die  Uebereinstimmung  des  dechargirten  Unikats  des  Ladungsverzeschnisses,  welches
an  das  Ausfertigungsamt  gurückgelangt  ist,  mit  dem  an  das  Erledigungsamt  zu  sendenden
  Duplikate  desselben  ist  auf  Lehterem  von  dem  Aussertigungsamte  jedesmal  zu  bescheinigen,


5.  zu  §.  20.

2)  Die  von  der  Eisenbahn-Verwaltung  abzugebende  Deklaration  genügt,  auch  wenn
die  Kolonne  9  über  weitere  Vestimmungen  der  Waaren  nicht  ausgefüllt  sein
sollte;  hingegen  soll  den  Adressaten  (Waarenempfängern)  gestattet  werden,  in  Spezial-Deklarationen
  (Auszügen  aus  der  Deklaration  der  Eisenbahn-Verwaltung),
welche  innerhalb  einer  von  der  Zoll-Verwaltung  örtlich  zu  bestimmenden  Frist  zu
überreichen  sind,  die  Anträge  für  die  weitere  Zollbehandlung  zu  stellen.

b)  Ueber  die  Ladungsverzeichnisse  sind  Seitens  der  Grenzämter  Nachweisungen  nach
den  Erledigungsämtern  in  der  Weise,  welche  der  §.  16  des  Begleitschein-Ikegulativs
  verordnet,  aufzustellen  und  weiter  zu  benupen.

6.  zu  8.  22.
Für  Erfüllung  der  aus  diesem  §.  bervorgehenden  Verpflichlung  hinsichtlich  des  Aus-.
  gangozolles  hat  die  Verwallung  derjenigen  Eisenbahn  zu  haften,  welche  von  dem  Versender
  Waaren  zur  Beförderung  übernimmt,  deren  Bestimmungsort  nach  den  der  Eisenbahn-Verwaltung
  übergebenen  Papieren  im  Auslande  liegt.
7.  zu  §.  23.  ·
Bei  der  zur  Durchfuhr  angemeldeten  Wolle,  welche  nach  §.  30  der  Zollordnung
abzuferligen  ist,  kann  einstweilen  vom  Wagenverschluß  und  von  der  Personalbegleitung
abgeseben  werden,  wenn  folgende  Mahßregeln  dabei  zur  Anwendung  gelangen: