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d) Wenn fich an einem Bestimmungdorte keine Abferligungostelle auf dem Bahnhofe
besindet, so kommen die Bestimmungen unter Nr. 4 der Anweisung zur Ausfuͤhrung
des allgemelnen Regulativs über die Behandlung des Güter= und Essekten-Transportes
auf den Eisenbahnen bezüglich des Zollwesens zur Anwendung.
Werden im Falle des §. 11 bei der Ankunft am Bestimmungsorte Berichtigungen
der an der Grenze abgegebenen Deklarationen angebracht, so können die ursprünglichen
unrichtigen Angaben unter Umständen unbestraft blelben, oder nur mit einer Ordnungsoder
auch mit einer ermäßigien Geldstrafe gegen den Deklaranten geahndet werden, wenn
auf spezielle Revision ausdrücklich angetragen und durch Vorlegung der Korrespondenz,
Fakturen rc. überzeugend nachgewiesen wird, daß nur ein Versehen stattgesunden hat.
4. zu §S. 14.
Die Uebereinstimmung des dechargirten Unikats des Ladungsverzeschnisses, welches
an das Ausfertigungsamt gurückgelangt ist, mit dem an das Erledigungsamt zu sendenden
Duplikate desselben ist auf Lehterem von dem Aussertigungsamte jedesmal zu bescheinigen,
5. zu §. 20.
2) Die von der Eisenbahn-Verwaltung abzugebende Deklaration genügt, auch wenn
die Kolonne 9 über weitere Vestimmungen der Waaren nicht ausgefüllt sein
sollte; hingegen soll den Adressaten (Waarenempfängern) gestattet werden, in Spezial-Deklarationen
(Auszügen aus der Deklaration der Eisenbahn-Verwaltung),
welche innerhalb einer von der Zoll-Verwaltung örtlich zu bestimmenden Frist zu
überreichen sind, die Anträge für die weitere Zollbehandlung zu stellen.
b) Ueber die Ladungsverzeichnisse sind Seitens der Grenzämter Nachweisungen nach
den Erledigungsämtern in der Weise, welche der §. 16 des Begleitschein-Ikegulativs
verordnet, aufzustellen und weiter zu benupen.
6. zu 8. 22.
Für Erfüllung der aus diesem §. bervorgehenden Verpflichlung hinsichtlich des Aus-.
gangozolles hat die Verwallung derjenigen Eisenbahn zu haften, welche von dem Versender
Waaren zur Beförderung übernimmt, deren Bestimmungsort nach den der Eisenbahn-Verwaltung
übergebenen Papieren im Auslande liegt.
7. zu §. 23. ·
Bei der zur Durchfuhr angemeldeten Wolle, welche nach §. 30 der Zollordnung
abzuferligen ist, kann einstweilen vom Wagenverschluß und von der Personalbegleitung
abgeseben werden, wenn folgende Mahßregeln dabei zur Anwendung gelangen: