Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Streitigkeiten wegen Entrichtung von Beiträgen und Eintrittsgeldern entscheidet die Aufsichts- 
behörde. Die Entscheidung kann binnen 2 Wochen durch Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde 
angefochten werden; diese entscheidet endgültig. 
Austritt aus der Innung. 
S. 17. 
Der Austritt eines Mitglieds aus der Innung ist nur mit dem Schlusse jedes Rechnungsjahrs 
[Kalenderjahrs] zulässig und muß /mindestens 31 Monate vorher dem Innungsvorstande durch schriftliche 
Erklärung angezeigt werden. 
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und — vorbehaltlich 
abweichender Bestimmungen der Nebenstatuten — an die von der Innung errichteten Nebenkassen und 
Anstalten. Sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres 
Austritts bereits erfolgt war. 
Vertragsmäßige Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch 
den Austritt nicht berührt. 
Ausschluß aus der Innung. 
8. 18. 
Durch Beschluß der Innungsversammlung können aus der Innung ausgeschlossen werden: 
1. diejenigen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben oder durch gerichtliche Anordnung 
in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind; 
2. diejenigen, welche sich trotz voraufgegangener wiederholter Ordnungsstrafen von Neuem einer 
Verletzung der ihnen als Mitglieder der Innung obliegenden Verpflichtungen schuldig machen; 
3. diejenigen, welche durch unehrenhafte Handlungen oder lasterhaften Lebenswandel in schlechten 
Ruf gerathen sind; 
4. diejenigen, welche während zweier aufeinander folgender Jahre das Gewerbe nicht mehr selbst- 
ständig betrieben haben, sofern ihre Aufnahme in die Innung nicht auf Grund des §. 6 
Ziffer 2 erfolgt war; 
5. diejenigen, welche ungeachtet wiederholter Mahnung sein] Jahr mit ihren Beiträgen oder mit 
Strafgeldern im Rückstande geblieben sind. 
Ein Antrag auf Ausschließung eines Mitglieds kann in der Innungsversammlung nur zur Ver- 
handlung gebracht werden, wenn er vom Innungsvorstande gestellt, oder bei diesem schriftlich unter An- 
gabe des Ausschließungsgrundes und, von mindestens l5] leinem .. tel der] stimmberechtigten Mitgliederln] 
unterzeichnet, spätestens 14 Tage vor der Versammlung eingebracht ist. 
Der Antrag ist dem betreffenden Innungsmitgliede spätestens eine Woche vor der Innungs- 
versammlung, in welcher er zur Verhandlung kommen soll, unter Angabe des Ausschließungsgrundes 
schriftlich mitzutheilen. 
Eine Beschlußfassung darf nicht erfolgen, bevor nicht dem Betreffenden Gelegenheit gegeben ist, sich 
vor der Innungsversammlung zu vertheidigen. Beruft sich derselbe für Thatsachen, welche er zu seiner 
Vertheidigung vorbringt, auf Zeugen oder sonstige Beweismittel, welche nicht zur Stelle sind, so ist auf 
seinen Antrag die Beschlußfassung auf eine spätere Versammlung zu verschieben. Erscheint er in 
einer der beiden Versammlungen ohne genügende Entschuldigung nicht, so erfolgt die Beschlußfassung in 
seiner Abwesenheit. 
sind aczzschuiebungen, welche unter Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften vorgenommen werden, 
ind nichtig. 
Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Ausgeschlossenen greifen die Bestimmungen des §. 17 
Absatz 2 Platz. 
Innungsversammlung. 
S. 19. 
Die Innungsversammlung beseet aus allen volljährigen Mitgliedern der Innung, welche sich im 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte besinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung 
über ihr Vermögen beschränkt sind. 
 
	        
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