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[Für diejenigen, welche mit Innungsbeiträgen wiederholt länger als ein halbes Jahr im Rück-
stande verblieben sind, ruht das Stimmrecht bis zur Entrichtung aller rückständigen Beiträge.)
oder z. 10
. .1.
Die Innungsversammlung besteht aus Vertretern, welche von den Innungsmitgliedern aus ihrer
Mitte auf [4] Jahre gewählt werden.
Wahlberechtigt und wählbar sind diejenigen volljährigen Mitglieder, welche sich im Besitze der
bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Ver-
mögen beschränkt sind. [Für diejenigen, welche mit Innungsbeiträgen wiederholt länger als ein halbes
Jahr im Rückstande geblieben sind, ruhen Wahlrecht und Wählbarkeit bis zur Entrichtung aller rück-
ständigen Beiträge.]
Für je 10 /20, 30 u. s. w.] Innungsmitglieder wird ein Vertreter gewählt; ist die Zahl der
Innungsmitglieder nicht durch 10 f20, 30 u. s. w.] theilbar, so ist für die überschießende Zahl, wenn
dieselbe 5 (10, 15] oder mehr beträgt, ein weiterer Vertreter zu wählen.)
§. 19.%
Die Wahlberechtigten sind zur Wahl mindestens 13 Tages vorher sschriftlich] 'mittelst Bekannt-
machung in dem im §. 61 bezeichneten Blattel einzuladen; in der Einladung ist die Zahl der zu wählenden
Vertreter anzugeben.
Die Wahl wird durch Stimmzettel in einem Wahlgang in der Weise vorgenommen, daß jeder
Wahlberechtigte soviel Namen auf den Stimmzettel schreibt, wie Vertreter zu wählen sind. Gewählt sind
diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches
von dem die Wahl Leitenden gezogen wird. Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 27 und 31
Absatz 1 entsprechende Anwendung.
Scheiden Vertreter während der Amtsdauer aus, so kann sich die Innungsversammlung durch Zu-
wahl für den Rest der Wahlzeit ergänzen.
8. 20.
Der Innungsversammlung liegt außer den ihr durch besondere Bestimmungen vorbehaltenen An-
gelegenheiten ob:
1. die Feststellung des Haushaltsplans der Innung und die Bewilligung von Ausgaben, welche
im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind;
2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
3. die Beschlußfassung über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vor-
standsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen sind, und die Wahl der damit zu Beauf-
tragenden:
der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens;)
die Beschlußfassung über Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten und über alle Ein-
richtungen, welche zur Erfüllung der Aufgaben der Innung getroffen werden sollen;
. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts und Auflösung der Innung;
. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorberathung einzelner Angelegenheiten und zur Ver-
waltung einzelner Innungseinrichtungen;
die Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern und über Beschwerden gegen die Geschäfts-
führung des Vorstandes und der Ausschüsse;
. die Berathung und Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, welche ihr zu diesem Zwecke
von dem Vorstand und von der Aussichtsbehörde vorgelegt werden.
§. 21.
Zur Berathung und Beschlußfassung der Innungsversammlung über die Regelung des Lehrlings-
wesens, über die Gesellenprüfung und über die Begründung und Verwaltung solcher Einrichtungen, für
*) Anm. Bei Innungen mit großer Mitgliederzahl oder mit großem Bezirke wird sich eine Wahl nach örtlichen
Bezirken, bei Innungen, die für mehrere Gewerbe errichtet sind, eine Wahl nach Abtheilungen, die unter Berücksichtigung
der verschiedenen Gewerbe gebildet find, empfehlen.
*) Anm. Bei Innungen von Handwerkern nur vorbehaltlich der Regelung durch die Handwerkskammer.