Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 22. d. M. beschlossen, dem nachstehenden Regulativ für Oel-
mühlen die Zustimmung zu ertheilen.
Berlin, den 27. Dezember 1897.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rauschning.
Regulatin für Oelmühlen.
In Gemäßheit des §. 7 Ziffer 3a und 4 des Zolltarifgesetzes werden bezüglich der Gewährung
einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Oelfabrikaten folgende Bestimmungen gegeben.
S. 1.
Inhaber von Oelmühlen, welche auf Grund des §. 7 Ziffer 3 a des bezeichneten Gesetzes aus-
ländische, nach Nummer hdoa des Tarifs zollpflichtige Oelfrüchte mit dem Anspruch auf Zollnachlaß bei
der Ausfuhr einer entsprechenden Menge von ihnen hergestellter Oelfabrikate verarbeiten wollen, haben
die Bewilligung eines Zollkontos für die zu verarbeitenden ausländischen Oelfrüchte bei dem Hauptamte
zu beantragen, wobei genaue Angaben über die zu verarbeitenden Fruchtarten, die herzustellenden
Fabrikate, die Lagerräume für Oelfrüchte und für Fabrikate, die Fabrikationsanlagen und die Art des
Betriebs wt machen sind. Nach Bewilligung des Antrags sind Aenderungen nur nach vorgängiger An-
eige zulässig.
* Die Raffination der hergestellten Rohfabrikate in zu der Mühle gehörigen Anlagen gilt als ein
Theil des Mühlenbetriebs. Soll die Raffination in Gewerbsanlagen erfolgen, welche nicht Theile der
Oelmühle sind, so finden die in den §§. 14 bis 18 vorgesehenen besonderen Bestimmungen Anwendung.
Der Ausfuhr der Oelfabrikate steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein
Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse gleich.
S. 2.
Die Genehmigung des Antrags, welche jederzeit widerruflich ist, erfolgt seitens der Direktiv-
behörde. Dieselbe wird nur Gewerbtreibenden ertheilt, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig
weher? das Vertrauen der Verwaltung genießen und entweder selbst am Orte der Fabrikationsanstalt
wohnen oder einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen. Inwieweit in einzelnen Fällen Er-
leichterungen hinsichtlich der Anforderung kaufmännischer Buchführung eintreten können, bestimmt die
Direktivbehörde. In Betreff der Sicherheitsleistung gelten die von der obersten Landesfinanzbehörde ge-
troffenen Bestimmungen.
Der Zollbehörde steht das Recht zu, durch Einsicht in die ordnungsmäßig zu führenden Handels-
und Fabrikationsbücher und durch sonstige Kontrole des Betriebs von der Beachtung der gegebenen
Vorschriften Ueberzeugung zu nehmen. Auch darf dieselbe von den in der Betriebsanstalt vorhandenen
Oelfrüchten und von den hergestellten Oelfabrikaten unentgeltlich Proben entnehmen.
Werden in einer und derselben Oelmühle neben Oelfrüchten der Tarifnummer 9o auch solche
der Tarifnummer 946 verarbeitet, so bleibt der Direktiobehörde die Anordnung besonderer Kontrol=
maßregeln vorbehalten.
Die Handels= und Fabrikationsbücher müssen über die Ausbeute an Oelfabrikaten Ausfschluß
geben; anderenfalls ist die Zollbehörde befugt, dem Gewerbtreibenden die Führung eines Fabrikations-
buchs nach besonderem Muster aufzugeben.
.3.
Die auf dem Zollkonto angeschriebenen ausländischen, sowie die im freien Verkehr bezogenen
Oelfrüchte dürfen nur in den angemeldeten Räumen (G. 1) gelagert werden. In der Regel dürfen diese
Räume nicht in beträchtlicher Entfernung von der Mühlenanlage oder an einem anderen Orte als
letztere liegen.