Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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die Hälfte von der Innungsversammlung aus den nach §. 42 Absatz 1 wählbaren Innungsmitgliedern, 
die andere Hälfte aber von dem Gesellenausschuß aus der Zahl derjenigen volljährigen Gesellen, welche 
seit mindestens ([3 Monaten] bei Innungsmuggliedern in Arben stehen und sich im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befinden, gewählt werden. 
Jedes Jahr scheiden 2 Mitglieder und zwar ein Innungsmitglied und ein Geselle aus, welche 
erstmalig durch das Loos, demnächst durch das Dienstalter bestimmt werden. 
Im Uebrigen finden auf die Wahlen zum Ausschusse die Bestimmungen der 88. 29 und 30 ent- 
sprechende Anwendung. 
Ausschuß für das Lehrlingswesen. 
§. 38. 
Die Innumg errichtet für die Lehrlingsangelegenheiten einen „Ausschuß für das Lehrlingswesen“. 
Ihm liegt insbesondere ob, als Organ der Innung Srtreeitigkeiten der im §. 39 bezeichneten Art zwischen 
Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen zu entscheiden sund bis zum Inkrafttreten der §§. 131 ff. der 
Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 die Gesellenprüfung abzunehmen]. ') 
Der Ausschuß befteht ans dem Vorsitzenden des Innungsvorstandes [Obermeister] oder einem von 
dem letzteren lvom Innungsvorstande aus seiner Mitte] zu wählenden Stellvertreter als Vorsitzenden und 
141 Mitgliedern, von denen die Hälfte aus den Innungsmitgliedern, die andere Hälfte aus den Gesellen 
zu wählen sind. Im Uebrigen geiten die Vorschriften des §. 37 Absatz 3 und 4. 
§. 39. . 
Der Entscheidung des Ausschusses für das Lehrlingswesen unterliegen Streitigkeiten zwischen 
Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen 
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Lehrverhältnisses, sowie über die 
Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuchs oder Zeugnisses; 
2. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Lehrverhältnisse, sowie über eine 
in Beziehung auf dasselbe bedungene Konventionalstrafe, soweit es sich nicht um die im §. 3 
Absatz 2 des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890 bezeichneten Konventionalstrasen 
handelt:; 
3. über die Berechnung und Anrechnung der von den Lehrlingen auf Grund des Krankenver- 
sicherungsgesetzes zu leistenden Beiträge und Eintrittsgelder. 
Nach Anrufung seiner Entscheidung hat der Ausschuß den Parteien alsbald Gelegenheit zu geben, 
ihre Ansführungen und Beweismittel in einem Termine mündlich vorzubringen. Die Vertretung durch 
Personen, die sich berufs= oder gewerbsmäßig mit der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befassen, 
ist ausgeschlossen. 
Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist ein Protokoll darüber aufzunehmen und von den Parteien 
und dem Vorsitzenden des Ausschusses zu unterschreiben. 
8. 40. 
Die Entscheidung des Ausschusses, bei welcher außer dem Vorsitzenden oder seinem Siellvertreter 
mindestens [2] Mitglieder mitwirken müssen, erfolgt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit giebt 
der Vorsitzende den Ausschlag. 
Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen; sie geht in Rechtskraft über, wenn nicht binnen einer 
Nothfrist von einem Monat eine Partei Klage bei dem ordentlichen Gericht erhebt. Die Frist beginnt 
gegen eine bei der Verkündigung nicht anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung. 
- Wegen der Vollstreckung der Entscheidungen oder Vergleiche gelien die Bestimmungen des 8. 91b 
Absatz 2 bis 6 der Gewerbeordnung. 
Beauftragte. 
g. 41. 
[Die dem Ausschusse für das Lehrlingswesen angehörenden Innungsmitglieder haben als Beauf- 
tragte der Innung] [Einer oder mehrere von der Innungsversammlung gewählte Beauftragte haben] die 
  
*) Anm. Die Klammer enthält eine Uebergangsbestimmung für die Zeit bis zum Inkrafttreten der §§. 131ff. 
des Gesetzes vom 26. Juli 1897. Nach diesem Zeitpunkte wird die Gesellenprüfung des Handwerkes, soweit nicht auf 
Grund des 5. 182 a. a. O. durch die Landes-Centralbehörde eine abweichende Regelung erfolgt, durch den von der Hand- 
werkskammer errichteten oder mit deren Ermächtigung bei der Innung gebildeten „Prüfungsausschuß“ abgenommen. 
26°
	        
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