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Befolgung der für die Beschäftigung der Gesellen (Gehülfen), Lehrlinge und Arbeiter, den Besuch der
Fortbildungs= oder Fachschule und die Regelung des Lehrlingswesens erlassenen und der sonstigen gesetz-
lichen und slatutarischen Bestimmungen in den zur Innung gehörigen Betrieben zu überwachen.
Sie werden hierfür durch eine vom Innungsvorstand ausgestellte Vollmacht legitimirt. Die
Innungsmitglieder haben den legitimirten Beauftragten Auskunft über alle Gegenstände zu geben, welche
für die Erfüllung ihres Auftrags von Bedeutung sind, und ihnen auf Erfordern während der Betriebs-
zeit den Zutrilt zu den Werkstätten und Unterkunftsräumen, sowie zu den sonst in Betracht kommenden
Räumlichkeiten zu gestatten; sie können hierzu auf Antrag der Beauftragten von der Ortspolezzeibehörde
angehalten werden. Auf Räume, welche Bestandtheile landwirthschaftlicher oder sabrikmäßiger Betriebe
sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Die Beauftragten sollen sich von Zeit zu Zeit von der Art der Beschäftigung der Lehrlinge in den
Werkstätten und von der Einrichtung der für die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntniß
verschaffen. Sie sollen sich einmal im Jahre hinsichtlich aller Lehrlinge davon überzeugen, ob dieselben
den ihrer Lehrzeit angemessenen Stand der Ausbildung erreicht haben.
Eine besondere Beachtung haben sie den nicht bei ihren Lehrherren untergebrachten Lehrlingen zu
schenken, sich von der Beschaffenheit der Logir= und Kosthäuser, in denen sie etwa untergebracht sind,
Kenntniß zu verschaffen, und wenn sie finden, daß aus der Unterbringung in solchen Häusern Gefahren
für das leibliche oder sittliche Wohl des Lehrlings erwachsen, durch Verhandlung mit dem Lehrherrn und
den Eltern oder Vormündern des Lehrlings auf Beschaffung eines anderweiten, den Anforderungen ent-
sprechenden Unterkommens hinzuwirken.
Die Beauftragten haben sich der Besichtigung solcher Betriebe, deren Unternehmer auf Grund des
§. 946 Absatz 5 der Gewerbeordnung die Besichtigung durch andere Sachverständige beanspruchen, nach
näherer Anweisung des Innungsvorstandes zu enthalten.
Gemeinsame Bestimmungen für Innungsämter.
8. 42.
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind nur solche -nach §. 19 in der
Innungsversammlung slimmberechtigte! lnach §. 19 Absatz 2 zur Wahl der Vertreter zur Innungsver-
sammlung berecchtigtel Innungsmitglieder, welche zum Amte eines Schöffen fähig sind (§§. 31, 32 des
Gerichtsverfassungsgesetzes).
Die Milglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich;
jedoch werden denselben die baaren Auslagen ersetzt. [Außerdem erhält der Vorsitzende [Obermeister] (der
Schriftführer] lder Kassenführer] eine Entschädigung fuͤr Zeitversäumniß im Betrage von ..... Mark
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Gesellenausschuß.
§. 43.
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der Innung, soweit sie durch Gesetz oder Statut vorgesehen
ist, wird ein Gesellenausschuß von [3] (5] Mitgliedern und .. Ersatzmännern gewählt.
Wahlberechtigt sind die bei einem Innungsmitgliede beschäfiigten volljährigen Gesellen (Gehülfen),
welche sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle,
welcher zum Amte eines Schöffen fähig ist (§§. 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Die Wahl wird vom Vorsitzenden [Obermeister) oder einem Mitgliede des Innungsvorstandes,
wenn ein solches nicht vorhanden ist, von einem Vertreier der Aussichtsbehörde geleitet. Zur Wahl sind
alle Wahlberechtigten mindestens #24] Stunden vor dem Wahltermin einzuladen.
Die se ersolgt durch Stimmzettel; sie kann auch durch Zuruf erfolgen, wenn keiner der Er-
schienenen widerspricht. Die Mitglieder und die Ersatzmänner sind je in einem besonderen Wahlgange
zu wählen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Namen zu bezeichnen, als Personen zu wählen sind.
Gewählt sind bei jedem Wahlgange diejenigen, auf welche die meisten Stimmen fallen. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Loos.
*) Anm. Diese Paragraphen können hier in einer Anmerkung abgedruckt werden.
*) Anm. Sosern auch Inhabern von anderen Aemtern Entschädigungen gewährt werden sollen, sind diese im
Statut (Nebenstatut) festzusetzen.