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. 4.
Die auf dem Zollkonto angeschriebenen Delidüschen Oelfrüchte, sowie auch sonstige Oelfrüchte,
welche in die angemeldeten Räume eingebracht sind, dürsen in unverarbeitetem Zustande zur Ver-
meidung der im §.7 Ziffer 3a des Zolltarifgesetzes angedrohten Geldstrafe bis zu Eintausend Mark
nur mit hauptamtlicher Genehmigung veräußert werden. Diese Genehmigung darf nur ausnahmsweise
und aus besonderer Veranlassung, z. B. im Falle einer nothwendig gewordenen längeren Betriebs-
einstellung oder bei Aufgabe des Zollkontos, ertheilt werden.
Gehen auf dem Zollkonto angeschriebene ausländische Oelfrüchte der Tarifnummer hade durch
Veräußerung in den freien Verkehr über, so sind sie sofort zu verzollen.
Die Buchführung ist so einzurichten, daß jederzeit festgestellt werden kann, wieviel Oelfrüchte
jeder Gattung in den bezeichneten Räumen vorhanden sein sollen.
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S. 5.
In dem bei der Amtsstelle nach Muster A zu führenden Konto gelangen die zum Mühlenlager
abgefertigten ausländischen Oelfrüchte zur Anschreibung und die zur Ausfuhr gebrachten Oelfabrikate zur
zesrein und zwar erstere, wenn sie verpackt eingehen, nach dem Brutto-, letztere nach dem
ettogewichte.
S. 6.
Außer vom Auslande unmittelbar eingeführten Oelfrüchten dürfen auch aus Zollniederlagen
unter amtlichem Verschluß und aus gemischten Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie
ausnahmsweise mit hauptamtlicher Genehmigung (§. 4) aus anderen Mühlenlagern ausländische Oel-
früchte zum Mühlenlager abgefertigt werden. Die Abfertigung erfolgt nach den für die Abfertigung von
Waaren zu den Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß bestehenden allgemeinen Bestimmungen.
Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die Revision
der Oelfrüchte durch eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen
Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse der Zollverwaltung ein-
für allemal vereidigt sein. Die Genehmigung darf insbesondere nur unter der Voraussetzung ertheilt
werden, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über Zu= und Abgang zum und vom Lager
zuverlässigen Aufschluß geben. Desgleichen ist beim Eisenbahntransporte die Verwiegung der Wagen-
ladungen auf der Gleis= (Centesimal-) Waage zulässig; dabei ist es statthaft, unter Beachtung der in
dieser Beziehung etwa erlassenen allgemeinen Bestimmungen das von der Eisenbahnverwaltung festgestellte
Gewicht des Wagens von dem ermittelten Bruttogewicht in Abzug zu bringen. Dem Ermessen der
Direktivbehörde bleibt ferner die Bestimmung darüber überlassen, inwieweit bei einzelnen Arten des Ver-
kehrs auch Gewichtsangaben in den Eisenbahnfrachtbriefen, Schiffskonnossementen und anderen Ladungs-
papieren ohne Gefährdung des Zollinteresses als Ersatz der zollamtlichen Gewichtsfeststellung zugelassen
werden können.
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Es dürfen nur Oelfabrikate, welche in de- belreffenden Mühle aus den in Nummer da des
Zolltarifs bezeichneten Oelfrüchten hergestellt sind, zur Ausgangsabfertigung gestellt werden. Die Direktiv-
behörde kann anordnen, daß Abfertigungen von Mengen unter 1000 Kilogramm und, wenn sich am
Orte der Mühlenanlage eine Hebestelle nicht befindct, von Mengen unter 5000 Kilogramm nicht vor-
genommen werden.
Die Ausfuhranmeldung ist der Hebestelle nach Muster B in zwei Exemplaren einzureichen. Die 6
Anmeldung muß insbesondere die handelsübliche Benennung des Fabrikats enthalten. Die zur Ausfuhr
bestimmten, mit Oel gefüllten Fässer 2c. sind einzeln nach ihrem Brutto= und Nettogewichte zu deklariren.
Die Hebestelle trägt die Anmeldung in das nach Muster C zu führende Anmelde-Register ein, veranlaßt
die spezielle Revision nach den im Begleitschein-Regulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen und nimmt
die weitere Abfertigung vor. Die Feststellung des Nettogewichts kann durch Abrechnung der bei der
Einfuhr oder Ausfuhr für die betreffende Waare und Verpackungsart vorgesehenen Tara oder durch
probeweise Ermittelung, mit besonderer Genehmigung der Direktivbehörde auch durch Abzug eines be-
stimmten Prozentsatzes des Bruttogewichts der Fässer 2c. erfolgen. Die im §. 6 zugelassenen Erleichte-
rungen dürfen auch hier und zwar mit der Ausdehnung stattfinden, daß die zollamtliche Bescheinigung
über die Verladung auf die Transportmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch eine Bescheinigung des
Wiegemeisters rc. ersetzt werden darf. Von einer Verschlußanlage kann abgesehen werden.
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(7.