Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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vierteljahrs von der in diesem Vierteljahr angeschriebenen Menge ausländischer Oelfrüchte diejenige Menge 
von Oelfrüchten, welche nach dem Ausbeuteverhältnisse (§. 11) der Menge der in dem bezeichneten und in 
dem folgenden Vierteljahre thatsächlich zur Ausfuhr gelangten Oelfabrikate entspricht, in Abzug gebracht 
wird, soweit dieselbe nicht etwa schon bei der Abrechnung für das Vorvierteljahr zum Abzug gebracht ist. 
Es ist dabei für jede Fruchtart besonders abzurechnen. Der Konteninhaber hat binnen längstens 8 Tagen 
nach Zustellung der Abrechnung den sich ergebenden Zollbetrag einzugahlen Ein weiterer Geldkredit ist 
unzulässig. Es ist jedoch statthaft, bei den auf Grund der Abrechnung erfolgenden Verzollungen Einfuhr- 
scheine, welche über die nämliche Oelfruchtgattung, wie die zu tilgende Post lauten, in Zahlung zu geben, 
vorausgesetzt, daß der im Einfuhrschein angegebene Tag der Ausfuhr in das Abrechnungsvierteljahr fällt 
und die Giltigkeitsfrist des Einfuhrscheins noch nicht abgelaufen ist. 
11. 
Das Ausbeuteverhältniß wird ô 
für Rüböl, roh, aaffff 38 Prozent 
= Erdnnußfßß ...... - 
Dotteröb = 30 OD 
- Mohnöl, „ 41 — 
. Sesamöl = 45 - 
-Hanföl, : : 25 - 
festgesetzt. 
Für raffinirte Oele der oben bezeichneten Art ermäßigen sich die Ausbeutesätze je um 1 Prozent. 
Für andere Arten zollpflichtiger Oelfrüchte' wird das Ausbeuteverhältniß bis auf Weiteres von der 
Direktivbehörde auf Grund besonderer Ermittelungen festgesetzt. 
Für Oelmühlen, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter stehende steuerliche Kontrole gestellt 
sind, kann mit Zustimmung der Direktivbehörde das thatsächliche Ausbeuteverhältniß in Rechnung genom- 
men werden. 
8. 12. 
Bei der Ausfuhr von Delgemischen aus verschiedenen Fruchtgattungen besteht kein Anspruch auf 
Zollvergünstigung. 
S. 13. 
Die Entziehung des Zollkontos hat zu erfolgen, wenn Oelfabrikate, welche nicht in der betreffenden 
Mühle, oder welche ganz oder zum Theil aus nicht in Nummer 9da des Zolltarifs bezeichneten Oel- 
früchten hergestellt, oder welche mit in anderen Mühlen hergestellten Fabrikaten gemischt sind, zur Ab- 
fertigung mit dem Anspruch auf Zollnachlaß gestellt werden, oder wenn in sonstiger Weise eine Hinterziehung 
des Zolles seitens des Mühlenbesitzers oder seiner Angestellten unternommen wird. Dieselbe hat ferner in 
der Regel dann zu erfolgen, wenn von dem Mühlenbesitzer oder seinen Angestellten gegen die Bestimmung 
im ersten Absatze des §. 4 verstoßen oder aber wiederholt Ordnungswidrigkeiten begangen werden. 
Das Zollkonto ist auch dann zu entziehen, wenn dasselbe ohne die Unterlage einer angemessenen 
Ausfuhr wesentlich zur Gewinnung einer verlängerten Gefällestundung mißbraucht wird. 
S. 14. 
Inhaber von Oelmühlen, welchen nach Maßgabe der §§. 1 und 2 ein Zollkonto gewährt ist, 
können die in ihren Oelmühlen aus Oelfrüchten der Nummer 9da des Zolltarifs gewonnenen Oel- 
fabrikate in besonderen, zu ihren Oelmühlen nicht gehörigen Anstalten mit der Wirkung raffiniren lassen, daß 
ihnen im Falle der Ausfuhr der raffinirten Oelfabrikate der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende 
Menge der zum Zollkonto angeschriebenen ausländischen Oelfrüchte nach Maßgabe der Vorschriften in den 
§§. 7 bis 11 und unter Beachtung der folgenden Kontrolmaßregeln nachgelassen wird. 
15. 
Inhaber von Oelmühlen, welche von dies Begünstigung Gebrauch machen wollen, haben einen 
bezüglichen Antrag unter Bezeichnung der Anstalt, in welcher die Raffination vorgenommen werden soll, 
bei der kontoführenden Amtsstelle einzureichen. Die Genehmigung des Antrags, welche jederzeit wider- 
ruflich ist, erfolgt seitens des Hauptamts. Letzteres hat auch der Amtsstelle, in deren Bezirk die Raffinerie 
liegt, von der ertheilten Begünstigung Kenntniß zu geben.
	        
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