Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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S. 16. 
So oft der Inhaber der Oelmühle von der ihm ertheilten Begünstigung (8. 15) Gebrauch machen 
will, hat er dies der kontoführenden Amtsstelle durch Abgabe einer in zwei Exemplaren ausgestellten 
.Anmeldung von Rohöl zur Raffinirung nach Muster E anzuzeigen. Die kontoführende Amtsstelle prüft die 
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Anmeldung, nimmt von derselben, wenn sie nichts zu erinnern findet, in Spalte 8 des Konten-Registers 
(Muster A) Notiz und vermerkt dies auf beiden Exemplaren der Anmeldung. Das eine Exemplar der 
letzteren wird Registerbeleg, das andere erhält der Anmeldende zurück, um es dem betreffenden Raffinerie- 
besitzer zuzustellen. 
Wo der Geschäftsumfang es angezeigt erscheinen läßt, ist über die abgegebenen Anmeldungen ein 
Notizbuch zu führen, in welchem jeder Inhaber eines Zollkontos, der von der fraglichen Begünhugung 
Gebrauch macht, ein Konto erhält. 
  
S. 17. 
Sollen die in besonderen Anstalten raffinirten Oelfabrikate zur Ausfuhr gelangen, so hat der 
Inhaber des Zollkontos, oder, falls dieser den Besitzer der Raffinerie hierzu bevollmächtigt hat, Letzterer 
im Auftrage des Ersteren eine Ausfuhranmeldung nach dem Muster B in zwei Exemplaren derjenigen 
Amtsstelle einzureichen, bei welcher die Revision der auszuführenden Oelfabrikate erfolgen soll. 
Zur Vornahme dieser Revision ist nur die kontoführende oder diejenige Amtsstelle befugt, in deren 
Bezirk die betreffende Raffinerie liegt. 
Die Amtsstelle trägt die bei ihr abgegebene Anmeldung in das Anmelde-Register ein und es findet 
hierauf die spezielle Revision der Oelfabrikate nach Maßgabe der Bestimmungen in den §K. 7 und 8 statt. 
Mit der Ausfuhranmeldung ist die bezügliche Anmeldung von Rohöl zur Raffinirung vorzulegen. 
Auf letzterer vermerkt die Amtsstelle unter Angabe der betreffenden Nummer des Ausfuhr-Anmelderegisters, 
welche Mengen der zur Raffinirung angemeldeten Oelfabrikate von ihr zur Ausfuhr abgefertigt sind, worauf 
die Anmeldung zurückgegeben wird. 1s 
Die Ausgangsabfertigung findet nach Maßgabe der Vorschriften in den §§. 7 bis 9 statt. 
Die mit der Ausgangsbescheinigung versehene Anmeldung ist seitens des Ausgangsamts an die- 
jenige Amtsstelle zurückzusenden, bei welcher die Anmeldung abgegeben ist. Führt diese Stelle zugleich 
das betreffende Zollkonto, so füllt sie, wenn sich bei der Prüfung der Ausfuhranmeldung und bei deren 
Vergleichung mit der bezüglichen Anmeldung von Rohöl zur Raffinirung nichts zu erinnern findet, die 
Spalten 11 bis 14 des Anmelde-Registers aus und bewirkt die Abschreibung im Zollkonto. 
Führt das Anmeldeamt nicht zugleich das betreffende Zollkonto, so sendet dasselbe die ihm vom 
Ausgangsamte zugegangene Anmeldung an die kontoführende Amtsstelle, nachdem es in seinem Anmelde- 
Register die Spalte 11 ausgefüllt und in Spalte 15 den Tag der erfolgten Absendung der Anmeldung 
an die kontoführende Amtsstelle vermerkt hat. 
Lettere trägt die ihr zugegangene Ausfuhranmeldung in ihr Anmelde-Register ein, vermerkt auf der 
Anmeldung die Nummer ihres Anmelde-Registers und in Spalte 15 des letzteren, an welchem Tage und 
von welcher Amtsstelle ihr die Anmeldung zugegangen ist. 
Findet sich bei der Prüfung der letzteren nichts zu erinnern, so erfolgt die Abschreibuug im Zollkonto. 
u19. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden, soweit nicht die im 8. 4 
bezeichnete Strafe oder die Strafen der §§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in 
Gemäßheit des F. 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu Einhundertfünfzig Mark geahndet. 
8. 20. 
Das gegenwärtige Regulativ tritt am 1. April 1898 in Kraft.
	        
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