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3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Bekanntmachung
betreffend eine Abänderung in Anlage D des Wahlreglements vom 28. Mai 1870.
Vom 14. April 1898.
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Das im §. 36 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 275) bezeichnete,
als Anlage D des Reglements abgedruckte Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit
der bestehenden Verwaltungs-Organisation nach den §§. 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35 des Wahlreglements
zur Zeit zuständigen Behörden hat mit Rücksicht auf Aenderungen der preußischen Verwaltungs-Organisation
fortan unter Nummer I wie folgt zu lauten:
I. Königreich Preußen.
§. 2. (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste beginnt):
der Minister des Innern.
§. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.)
§. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.)
§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter, und Bestimmung des Wahllokals.)
1. in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien,
Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinprovinz:
auf dem Lande:
der Landrath,
in den Städten:
der Magistrat und wo kein kollegialischer Gemeinde-Vorstand vorhanden ist, der
Bürgermeister;
2. in der Provinz Hannover:
auf dem Lande und in denjenigen Städten, auf welche die Hannoversche revidirte
Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetz-Sammlung S. 141) nicht An-
wendung findet,
der Landrath,
in den übrigen Städten:
der Magistrat;
3. in Berlin:
der Magistrat;
4. in den Hohenzollernschen Landen:
der Oberamtmann.
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissars.)
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung 2c.)
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars):
die Regierungs-Präsidenten, für Berlin: der Oberpräsident.
(Greist ein Wahlkreis in zwei Regierungsbezirke ein, so bezeichnet der Minister des Innern
denjenigen Regierungs-Präsidenten, welcher nach den §§. 24, 34 und 35 zuständig ist.)