gfd. Nr.
Der Pfändungsbeschluß
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ist zuzustellen:
Bemerkungen.
VI.
Dem Kriegsministerium.
B. Betreffs der Pension 2c. beziehenden Offiziere
und Beamten:
1. derjenigen Behörde, auf deren Anweisung
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre
Pensions= 2c. Gebührnisse empfangen.
2. die anweisenden Behörden sind:
a) für Preußen die Regierungen,
b) für die aus der Militär-
Pensionskasse in Berlin
ihre Pensionsgebührnisse
empfangenden Personen das Polizei-Prä-
sidium in Berlin,
e) für das Großherzogthum
Baden die Intendantur
XIV. Armeekorps,
das Ministerium
für Elsaß-Lothrin=
gen in Straß-
burg i./E.
3. Gewöhnlich — aber nicht immer —empfangen
die Betreffenden ihre Pensionsgebührnisse auf
Anweisung derjenigen Behörde, in deren
Bezirk sie wohnen.
4. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der
Regierung in
Cassel auf die im Königreiche Bayern,
Großherzogthume Hessen, Fürstenthum
Waldeck und Pyrmont,
Liegnitz auf die im Königreiche Sachsen,
Wiesbaden auf die im Koönigreiche
Württemberg,
Erfurtauf dieim Großherzogthume Sachsen-
Weimar, in den Herzogthümern Sachsen-
d) für Elsaß-Lothringen
zeugmeisterei mit Ausnahme des Feld-
zeugmeisters;
2. der Offiziere und Beamten der Artillerie=
depot-Inspektion, der Artilleriedepol-
Direktionen und der Artilleriedepots;
3. der Offiziere der Traindepot-Inspektion,
der Traindepot-Direktionen und der
Traindepots;
4. der Offiziere und Beamten der In-
spektion der technischen Institute der
Infanterie, der Gewehrfabriken und
der Munitionsfabrik;
5. der Offiziere und Beamten der In-
spektion der technischen Institute der
Artillerie, des Artillerie-Konstruktions-
Büreaus, der Artilleriewerkstätten, der
Geschützgießerei, der Geschoßfabrik, der
Feuerwerks-Laboratorien, der Pulver-
fabriken und des Militärversuchsamts.
Bei Pfändung des Diensteinkommens
sämmtlicher übrigen unter lfd. Nr. J,
II, III und IV nicht einbegriffenen
Offiziere und Beamten der Militärver-
waltung.
Bei Pfändung der Pension und des
sonstigen aus Reichs-Militärfonds
fließenden Einkommens:
1. der sämmtlichen mit Pension zur
Disposition gestellten Offiziere und
Militärbeamten;
2. der sämmtlichen auf Wartegeld ge-
setzten Beamten der Militärverwaltung;
8. der sämmtlichen mit Pension gänzlich
verabschiedeten Offiziere und Beamten
der Militärverwaltung.
*) Wegen des Feldzeug-
meisters siehe Ifd. Nr. V.