Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

gfd. Nr. 
Der Pfändungsbeschluß 
— 234 — 
ist zuzustellen: 
Bemerkungen. 
  
VI. 
  
Dem Kriegsministerium. 
B. Betreffs der Pension 2c. beziehenden Offiziere 
und Beamten: 
1. derjenigen Behörde, auf deren Anweisung 
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre 
Pensions= 2c. Gebührnisse empfangen. 
2. die anweisenden Behörden sind: 
a) für Preußen die Regierungen, 
b) für die aus der Militär- 
Pensionskasse in Berlin 
ihre Pensionsgebührnisse 
empfangenden Personen das Polizei-Prä- 
sidium in Berlin, 
e) für das Großherzogthum 
Baden die Intendantur 
XIV. Armeekorps, 
das Ministerium 
für Elsaß-Lothrin= 
gen in Straß- 
burg i./E. 
3. Gewöhnlich — aber nicht immer —empfangen 
die Betreffenden ihre Pensionsgebührnisse auf 
Anweisung derjenigen Behörde, in deren 
Bezirk sie wohnen. 
4. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der 
Regierung in 
Cassel auf die im Königreiche Bayern, 
Großherzogthume Hessen, Fürstenthum 
Waldeck und Pyrmont, 
Liegnitz auf die im Königreiche Sachsen, 
Wiesbaden auf die im Koönigreiche 
Württemberg, 
Erfurtauf dieim Großherzogthume Sachsen- 
Weimar, in den Herzogthümern Sachsen- 
d) für Elsaß-Lothringen 
  
zeugmeisterei mit Ausnahme des Feld- 
zeugmeisters; 
2. der Offiziere und Beamten der Artillerie= 
depot-Inspektion, der Artilleriedepol- 
Direktionen und der Artilleriedepots; 
3. der Offiziere der Traindepot-Inspektion, 
der Traindepot-Direktionen und der 
Traindepots; 
4. der Offiziere und Beamten der In- 
spektion der technischen Institute der 
Infanterie, der Gewehrfabriken und 
der Munitionsfabrik; 
5. der Offiziere und Beamten der In- 
spektion der technischen Institute der 
Artillerie, des Artillerie-Konstruktions- 
Büreaus, der Artilleriewerkstätten, der 
Geschützgießerei, der Geschoßfabrik, der 
Feuerwerks-Laboratorien, der Pulver- 
fabriken und des Militärversuchsamts. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens 
sämmtlicher übrigen unter lfd. Nr. J, 
II, III und IV nicht einbegriffenen 
Offiziere und Beamten der Militärver- 
waltung. 
Bei Pfändung der Pension und des 
sonstigen aus Reichs-Militärfonds 
fließenden Einkommens: 
1. der sämmtlichen mit Pension zur 
Disposition gestellten Offiziere und 
Militärbeamten; 
2. der sämmtlichen auf Wartegeld ge- 
setzten Beamten der Militärverwaltung; 
8. der sämmtlichen mit Pension gänzlich 
verabschiedeten Offiziere und Beamten 
der Militärverwaltung. 
  
*) Wegen des Feldzeug- 
meisters siehe Ifd. Nr. V.
	        
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