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Aunnahmen
von den Vorschriften über Auswandererschiffe vom 14. März 1898 (Reichs-Gesetzbl. 1898
S. 57) für die zur Auswandererbeförderung nach einem großbritannischen Hafen bestimmten
Schiffe.
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Zu §. 16 Abs. 2. Der erste Satz fällt fort.
Zu §. 19.
Zu §. 22.
Zu 6. 27.
An die Stelle der drei ersten Absätze tritt folgende Bestimmung:
„Zur ausschließlichen Benutzung der Auswanderer müssen in getrennten, wenn thunlich
auf verschiedenen Seiten des Schiffes gelegenen Räumen die nöthigen Wascheinrichtungen für
die männlichen und die weiblichen Auswanderer vorhanden sein.“
Die Worte
im Absatz 1 Satz 2; „eine besondere Badeeinrichtung für die Kranken und“",
im Absatz 2 Satz 1: „ferner die nöthige Anzahl von Krankenanzügen, einen zu
Operationen geeigneten Tisch, eine Wascheinrichtung für den Arzt und, falls keine Bade-
eeinrichtung in unmittelbarer Nähe vorhanden, eine Badewanne“
fallen fort:
im Absatz 2 letzter Satz ist anstatt der Worte: „sowie einer für Spei= und Uringläser“
zu setzen „und dergleichen."“
An die Stelle dieses Paragraphen treten folgende Bestimmungen: „Jedes Schiff muß für
jeden an Bord befindlichen Auswanderer, mit alleiniger Ausnahme der Kinder unter einem
Jahre, mindestens mitnehmen:
1. Rindfleis . . .. . 11000 Gramm,
2. Schweinefleisse P500 =
3. Heringe ............. 2 Stück,
4. Brod (Weizen- oder Roggen-). — 1200 Gramm,
5. Mehl (Weizen= oder Roggen--- .. 360 =
6. Butter oder Margarine erster Qualittttt 17275
7. Frische Kartoffen 3000 =
8. Erbsen 150
9. Bohnen.. . 150 -
10. fftttttiiit... 180
11. Graupen ............. 90-
12. Kaffee, geröstet, aucte in Zaßeln ............. 65-
13.Thee... ............. 10-
14.Hafergrutze....................300-
15.Zucker. ..................250-
16. Milch, kondensirte ............ 60-
17. Salz 60
18. Wasser, falls sich ein genügendes Abdampfgeräth an Bord befidet . 10 Liter,
bei Ermangelung eines solchen Geräthbees 20 „
Ferner muß für jedes an Bord befindliche Kind unter einem Jahre
mitgenommen werden:
Kondensirte Milch. · .250Gramm,
oder an deren Stelle haltbare (terilisirie) Naturmilch, wobei der Be-
rechnung zu Grunde zu legen ist, daß ein Gewichtstheil kondensirter
Milch sechs Gewichtstheilen sterilisirter Milch entspricht.
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß für die an Bord befindlichen Kinder im
Alter von ein bis 6 Jahren täglich leichte Speisen, als Haferschleim, Graupen, Milchreis
u. s. w. verabreicht werden.
Von dem mitzunehmenden Brod oder Mehl muß mindestens die Hälfte Weizenbrod oder
Weizenmehl sein.
Das mitzunehmende Wasser muß von guler Beschaffenheit sein.