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Z. Justi z-Wesen.
In Folge von Aenderungen in der Heeres-Organisation und in der Geschäftsvertheilung sind neue Nach-
weisungen derjenigen Behörden und Personen aufgestellt worden, welche im Ressort der Königlich bayerischen,
der Königlich sächsischen und der Königlich württembergischen Militärverwaltung bei der Pfändung des
Diensteinkommens und der Pensionen von Offizieren und von Beamten der Militärverwaltung, sowie der
aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von
Beamten der Militärverwaltung zur Vertretung des Militärfiskus als Drittschuldners im Sinne der
88. 730 ff. der Civilprozeßordnung berufen sind (Central-Blatt 1895 S. 19ff.). Die neuen Nachweisungen?)
werden nachstehend mitgetheilt:
UAachmeisung
derjenigen Militärbehörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens
der Offiziere"“) und Beamten im Ressort der Königlich bayerischen Militärverwaltung,
sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus
Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes
und von Beamten der Militärverwaltung berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner
im Sinne der §8§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau- 2. 8. 4.
lende Wem? Bei Pfändung Bemerkungen.
A. des Diensteinkommens
der Beamten der Korps--Zahlungsstellen, Die Reihenfolge bemißt
der Beamten der Militär-Intendanturen sich nach der Einthei-
bei den Korps- und Divisions-Inten- lung des Haupt-
danturen mit Ausnahme der Militär-Militär-Etats.
Intendanten, ad 2. Wegen der Aus-
8. der Auditeure und Kanzlei-Beamten der nahme siehe A. VI.
Militär-Bezirks- und Untergerichte,
4. der Adjutanten der General- und Diovisions-
Kommandos, dann der Brigade-Kom-
1I.Den Militär-Intendanturen der betreffenden
Armee-Korps.
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mandos,
5. derjenigen Kommandanten, welche nichtad 5. Wegen der Aus-
Generale sind, nahme siehe A. VI.
6. der Platzmajore und der Adjutanten der
Festungs-Gouvernements und der Kom-
mandanturen,
7. der Regiments-Kommandeure,
8. der Bataillons= und Abtheilungs-Kom-
mandeure, sowie der Detachement--Führer,
9. der sämmtlichen nicht regimentirten Militär--d 9. Wegen der Aus-
ärzte (mit Ausnahme jener des Kriegs= nahme siehe A. VI.
ministeriums),
10. der Korps-Stabsveterinäre,
11. der Beamten der Proviantämter,
12. der Beamten der Garnison-Verwaltungen,
*) Vgl. die entsprechende Nachweisung für das Ressort der Königlich preußischen Militärverwaltung, Central=
Blatt 1898 S. 232.
) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiiiere“ die
Sanitätsoffiziere (Militärärzte) inbegriffen.
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