Contents : Sachsen in großer Zeit. Band II. Die Kriegsjahre 1914 und 1915. (2)

356

Fürsorgemaßnahmen.  Neben  der  Bewilligung  der  Gnadengebührnisse
  kamen  hier  in  erster  Linie  die  auf  Grund  des
Militärhinterbliebenengesetzes  vom  17.  Mai  1907  zu  bewilligenden
  gesetzlichen  Versorgungsgebührnisse  in  Betracht.
Das  Militärhinterbliebenengesetz  hatte  hinsichtlich  der  Kriegsversorgung
  noch  wenig  Anwendung  gefunden.  Bei  dieser
ergaben  sich  sofort  äußerst  schwierige  Fragen  der  Auslegung,
von  denen  zwel  besonders  wichtige  erst  vom  Reichsgericht
entschieden  werden  mußten  (Gewährung  der  vollen  militärischen
  Versorgung  neben  einer  solchen  aus  der  Zivildienststelle
  des  Verstorbenen;  keine  Kürzung  der  Bezüge  bei
größerer  Kinderzahl).

Die  gesetzlichen  Bezüge  konnten  jedoch,  wie  sich  sehr
bald  zeigte,  häufig  die  Hinterbliebenen  vor  wirtschaftlicher
Not  nicht  schützen  und  sie  ihrer  sozialen  Lage  nicht  erhalten.
Da  die  gesetzlichen  Bezüge  lediglich  nach  dem  Diensigrad
des  Verstorbenen  (bei  Kapitulanten  auch  nach  der  Dienstzeit)
  bemessen  sind,  war  ein  Ausgleich  nötig,  der  in  Gestalt
  der  sog.  widerruflichen,  in  Monatsteilbeträgen  zahlbaren
  Zuwendungen  schon  im  Jahre  üols  geschaffen  wurde.
Diese  widerruflichen  Zuwendungen  waren  abgestuft  nach
der  Höhe  des  vom  Verstorbenen  vor  dem  Kriege  erzielten
Jahresarbeit#seinkommens  und  setzten  ein,  wenn  der  Verstorbene
  wenigstens  1500  Mark  an  solchem  Einkommen  gehabt
  hatte.  Freilich  konnten  diese  Zuwendungen  ihren  Zweck
einigermaßen  nur  dann  erfüllen,  wenn  namhafte  Beträge
in  Frage  kamen.  Die  Arbeit,  welche  den  Intendanturen
durch  die  Bewilligung  dieser  Zuwendungen  erwuchs,  war
eine  ganz  anders  geartete  als  die  sonst  von  ihnen  zu  leistende.
  Handelte  es  sich  doch  hierbei  um  Feststellung  der
sozialen  Verhältnisse  in  jedem  Einzelfall!  Nicht  eine  Bedürftigkeit
  im  armenrechtlichen  Sinn  sollte  die  Voraussetzung
  für  die  Bewilligung  bilden,  sondern  ein  Bedürfnis
im  sozialen  Sinn.  —  Bei  der  Bewilligung  der  Zuwendungen
  kamen  auch  alle  Bezüge  der  Hinterbliebenen  auf
Grund  gesetzlicher  Versicherung  des  Verstorbenen  in  Betracht.
  Die  Versorgungsabteilungen  der  Intendanturen
mußten  sich  daher  auch  mit  der  Versicherungsgesetzgebung
für  Arbeiter  und  Angestellte  und  den  sonstigen  einschlägigen
Gesetzen  vertraut  machen.

Schon  im  Jahre  1916  zeigte  es  sich,  daß  mit  den  widerruflichen
  Zuwendungen  nicht  genug  geschehen  war.  Die
Teuerung  wurde  drückend.  Die  Familienunterstützung  für
die  Familien  der  zum  Heeresdienst  eingezogenen  Mannschaften
  wurde  wiederholt  erhöht;  die  Hinterbliebenenbezüge  blieben
  auf  bisheriger  Stufe.  So  häuften  sich  die  Fälle,  in
denen  eine  Kriegerswitwe  mit  ihren  Bezügen  sich  schlechter
stand,  als  vor  dem  Tode  ihres  Mannes  mit  der  Familienunterstützung.
  Die  Klagen  der  Hinterbliebenen  wurden
immer  lauter,  ihre  Gesuche  immer  dringender,  ohne  daß
den  Intendanturen  die  Möglichkeit  gegeben  war,  durchgreifend
  zu  helfen.  Insbesondere  genügten  die  einmaligen
Unterstütungen,  die  nur  beim  Vorliegen  besonderer  Umstände
  gewährt  werden  durften,  nicht  mehr.  Nach  einer
Reichskanzlerverfügung  sollte  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen
  die  Hinterbliebenenbezüge  hinter  dem  Betrage  der  früher
im  Einzelfall  gezahlten  Familienunterstützung  zurückblieben,
die  gemeindliche  Kriegswohlfahrtspflege  eingreifen.  Das
Sächsische  Ministerium  des  Innern  hatte  auch  demgemäß
die  ihm  unterstellten  Verwaltungsbehörden  angewiesen;  die
Durchführung  der  Maßnahme  siieß  aber  auf  erhebliche
Schwierigkeiten  und  Widerstände,  da  sie  die  Gemeinden
schwer  zu  belasten  drohte.  Hervorgehoben  sei,  daß  in  Sachsen
Kriegsnot  und  Teuerung  in  besonderer  Schärfe  hervorgetreten
  sind.  Am  schlimmsien  wurden  naturgemäß  die  Großstädte
  und  Indusiriebezirke  mitgenommen,  besonders  dort,
wo  die  Industrie  durch  den  Krieg  lahmgelegt  war,  so  namentlich
  die  Textilindustriebezirke.  Hier  mußte  die  neben

der  Reichsfamilienunterstützung  aus  Gemeinde=  oder  Bezirksmitteln
  zu  gewährende  Familienunterstützung  höher  als
anderwärts  bemessen  werden.  Dies  läßt  den  Widerstand
gegen  die  Zumutung,  auch  noch  den  Kriegerwitwen  Zuschüsse
  zu  gewähren,  verständlich  erscheinen.  Den  Intendanturen
  oblag  es  aber,  zum  Wohle  der  Hinterbliebenen  auf
die  Durchführung  der  angeordneten  Maßnahmen  nach  Kräften
  hinzuwirken.  Ihre  Bemühungen  waren  auch  zum  guten
Teil  von  Erfolg.

Besser  wurde  die  Lage  der  Hinterbliebenen  erst,  als  Ende
1917  die  Gewährung  laufender  Teuerungszulagen  aus
Reichsmitteln  zugelassen  wurde.  Schließlich  werden  seit
1.  Juli  lols  zu  dem  gesetzlichen  Kriegswitwen=  und  Kriegswaisengeld
  feste  Zuschläge  gewährt,  und  zwar  ohne  Antrag,
wenn  die  Hinterbliebenen  während  der  Einziehung  ihres
Ernährers  Familienunterstützung  erhalten  haben,  in  sonstigen
  Fällen  auf  Antrag  im  Bedürfnisfalle.  Auch  die  Bewilligung
  dieser  Zuschläge  ging  am  1.  Oktober  lous  auf
die  Versorgungsämter  über.  Den  Intendanturen  erwuchs
aber  durch  diese  Neuerung  eine  große  Mehrleistung,  die

sich  um  so  schwieriger  gestaltete,  als  sie  eintrat,  während

gerade  die  Uberleitung  der  Zahlungen  auf  die  Postanstalten
im  Gange  war.

Mit  alledem  begrenzte  sich  aber  noch  nicht  der  Wirkungokreis
  auf  dem  Gebiete  der  Hinterbliebenenversorgung.  Als
weitere  Aufgaben  seien  nur  hervorgehoben:  die  Bewilligung
von  Abfindungssummen  bei  Wiederverheiratung  einer  Kriegerswitwe,
  ferner  die  Bewilligung  von  widerruflichen  Zuwendungen
  für  schuldlos  geschiedene  Ehefrauen,  für  uneheliche
  Kinder,  für  angenommene,  Stief=  und  Pflegekinder,
für  Adoptiv-,  Pflege=  und  Schweegereltern,  für  Geschwister,
für  Eltern  als  Beihilfe  zu  den  Kosten  der  früheren  Berufsausbildung
  gefallener  Söhne,  sowie  in  sonstigen  Fällen,  in
denen  Härten  des  Militärhinterbliebenengesetzes  zu  vermeiden
waren.

An  der  Durchführung  aller  dieser  Aufgaben  haben  die
Versorgungsabteilungen  der  Bezirkskommandos,  die  Stadträte,
  Amtshauptmannschaften  und  Gemeindevorstände,  sowie
  die  Vertrauensleute  der  Vereine  Heimatdank  tatkräftig
mitgewirkt.  Allen,  die  in  dieser  Weise  zur  Erleichterung
der  wirtschaftlichen  Lage  unserer  Kriegshinterbliebenen  beigetragen
  haben,  gebührt  Dank  und  Anerkennung.

Nachwort

Noch  ehe  diese  Blätter  zum  Abschluß  gebracht  wurden,
kam  das  Ende  des  Weltkrieges.  Lange  war  die  Demobilmachung
  vorbereitet  worden.  Der  durch  die  Waffenstillstandsbedingungen
  erzwungene  überstürzte  Nückmarsch  der
Heere  störte  die  planmäßige  Demobilmachung.  Vor  den
Truppen  her  rollten  gewaltige  Mengen  von  Vorräten  aller
Art  der  Heimat  zu.  Zu  ihrer  Lagerung  mußten  eilends
Lagerplätze  hergerichtet  werden.  Eine  schwere  Aufgabe!
Wenn  gleichwohl  alles  untergebracht  wurde,  so  lag  dies
daran,  daß  weniger  kam,  als  erwartet  worden  war.

Die  politische  Umwälzung  blieb  selbstverständlich  nicht
ohne  Einfluß  auf  unsere  Behörde.  Als  erstes  brachte  sie
die  Einrichtung  der  Arbeiter=  und  Soldatenräte,  dann  aber
auch  ein  bedeutendes  Maß  von  Unsicherheit  und  Verwirrung.
Aber  die  Pflichttreue,  Selbstzucht  und  Anpassungsfähigkeit
  der  Beamtenschaft  bewährte  sich  auch  jetzt  und  verhütete,
daß  der  Dienst  siockte,  was  in  diesen  Wochen  der  übergroßen
  Anforderungen  von  unabsehbaren  Folgen  gewesen
wäre.  Bald  werden  sie  nun  alle  wieder  auseinander  gegangen
  sein,  die  bei  der  siellv.  Intendantur  Vaterlandoarbeit
getan  haben.  Möge  sie  das  Bewußtsein  geleiten,  in  harter,
aber  großer  Zeit  mitgeschafft  zu  haben  zum  Wohle  des  Ganzen!