Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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5. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Anlage D des Reglements zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag 
vom 28. Mai 1870. Vom 8. September 1898. 
Das im §. 36 des Reglements zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 
28. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 275) bezeichnete, als Anlage D des Reglements abgedruckte Ver- 
zeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit der bestehenden Verwaltungs-Organisation nach 
den §§. 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35 des Reglements zuständigen Behörden wird durch das nachfolgende 
Verzeichniß ersetzt: 
I. Königreich Preußen. 
(Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste beginnt.) 
Der Minister des Innern. 
(Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.) 
(Abgrenzung der Wahlbezirke.) 
(Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter, und Bestimmung des Wahllokals.) 
1. In den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, 
Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinprovinz: 
auf dem Lande: 
der Landrath, 
in den Städten: 
der Magistrat und wo kein kollegialischer Gemeinde-Vorstand vorhanden ist, der 
Bürgermeister; 
2. in der Provinz Hannover: 
auf dem Lande und in denjenigen Städten, auf welche die Hannoversche revidirte 
Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetz-Sammlung S. 141) nicht 
Anwendung findet: 
der Landrath, 
in den übrigen Städten: 
der Magistrat; 
3. in Berlin: 
der Magistrat; 
4. in den Hohenzollernschen Landen: 
der Oberamtmann. 
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissars.) 
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung 2c.) 
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars.) 
Die Regierungs-Präsidenten, für Berlin: der Oberpräsident. 
Greift ein Wahlkreis in zwei Regierungsbezirke ein, so bezeichnet der Minister des Innern 
denjenigen Regierungs-Präsidenten, welcher nach den §§. 24, 34 und 35 zuständig ist. 
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II. Königreich Bayern. 
§. 2. Das Staatsministerium des Innern. 
88. 3, 6 und 8. In den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten die Ma- 
gistrate, in den übrigen Distriktsverwaltungsbezirken die Bezirksämter. 
88. 24, 34 und 35. Die Kreisregierungen, Kammer des Innern.
	        
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