Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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1)  die  Wiederherstellung  und  Reparatur  der  Hauptdeiche  vorlängs  des

lbstroms:  »

a)  von  Bittkau  bis  Boelsdorf  einschließlich  des  Rückstaudeichs  von
Boelsdorf,

b)  bei  Hamerten  einschlietzlich  der  von  den  Deich-Interessenten  zu  Tangermünde
  und  zu  Hämerten  unterhaltenen  Strecken,

c)  von  Altenzaun  bis  zum  Ende  des  Winterdeichs  in  der  Garbe,
in  Folge  von  Deichbrüchen  oder  starken  Beschädigungen  durch  Eisgang
und  Hochwasser,  deren  Kosten  mehr  als  vier  Thaler  für  die  durchbrochene
oder  beschddigte  laufende  Ruthe  betragen.  «

Der  Deichkavelbesitzer  zahlt  dabei  vier  Thaler  pro  Ruthe  Deich  vorweg
  (Tit.  VI.  der  Deichordnung  vom  20.  Dezember  1695.).

Bei  Brüchen  oder  Beschädigungen  an  anderen  Deichen  tritt  der
Verband  nicht  ein,  sondern  die  Ausbesserung  des  Schadens  ist  wie  bisher
  von  demjenigen  allein  zu  bewirken,  welchem  die  gewoͤhnliche  Unterhaltung
  des  Deiches  obliegt;

2)  die  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Buhnen  und  Deckwerken  an  Schaardeichen
  und  im  Vorlande,  soweit  diese  Anlagen  von  der  Deichverwaltung
im  Interesse  des  Deichs  für  nöthig  erachtet  werden.

Diese  Vorschrift  gilt  auch  für  die  schon  vorhandenen  Wasserwerke
dieser  Art,  soweit  sie  nicht  ein  Dricter  unterhält.

Hierbei  gelten  folgende  nähers  Bestimmungen:  »

a)  Bei  dem  Neubau  von  Buhnen  und  Deckwerken  an  Schaardeichen
haben  die  Deichkavelbesitzer  vier  Thaler  pro  laufende  Ruthe  Deich,
soweit  dieser  Deich  nach  dem  Ermessen  der  Verwaltungsbehoͤrden
durch  die  Anlagen  geschuͤtzt  wird,  vorweg  zu  bezahlen,  bei  der  Unterhaltung
  solcher  Wesserwerke  jedoch  nur  ein  Zehntel  der  Unterhaltungskosten
  für  das  laufende  Jahr  vorweg  zu  tragen.

Dieser  Zuschuß  darf  fünf  Silbergroschen  für  die  laufende
Ruthe  Deich,  soweit  dieser  durch  die  Anlagen  geschützt  wird,  in
einem  Jahre  nicht  übersteigen.

b)  Der  F.  64.  des  Reglements  vom  1.  September  1776.  wird  dahin
deklarirt,  daß  der  Vorlandsbesitzer  sich  von  dem  ihm  angebotenen
Uferbau  durch  Abtretung  des  Vorlandes  an  den  Deichverband  befreien
  und  der  Verband  die  Uebernahme  des  abgetretenen  Vorlandes
  mit  der  Uferdeckungslast  nicht  verweigern  kann.  Die  Abtretung
  des  Vorlandes  braucht  nur  in  dem  Umfange  zu  geschehen,
als  dasselbe  durch  den  angebotenen  Uferbau  gedeckt  wird.  Es
bleibt  dem  Vorlandsbesitzer  überlassen,  eine  anderweite  Einigung
mit  der  Deichverwaltung  zu  treffen.

Die  fernere  Unterhaltung  der  Buhnen  vor  dem  bereits  verbauten
  abbrüchigen  Ufer  oberhalb  Werben  am  Königsdeiche  übernimmt
  der  Verband,  wogegen  die  Vorlandsbesitzer  statt  der  Abtretung
  des  Vorlandes  in  Gemäßheit  besonderer  Einigung  jährlich
zwanzig  Silbergroschen  pro  Morgen  an  die  Deichkasse  zahlen.

„  c)  Auf  die  Verbauung  von  Schlenken  und  Einrissen  im  Vorlande,
Er.  50  .  welche