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1) die Wiederherstellung und Reparatur der Hauptdeiche vorlängs des
lbstroms: »
a) von Bittkau bis Boelsdorf einschließlich des Rückstaudeichs von
Boelsdorf,
b) bei Hamerten einschlietzlich der von den Deich-Interessenten zu Tangermünde
und zu Hämerten unterhaltenen Strecken,
c) von Altenzaun bis zum Ende des Winterdeichs in der Garbe,
in Folge von Deichbrüchen oder starken Beschädigungen durch Eisgang
und Hochwasser, deren Kosten mehr als vier Thaler für die durchbrochene
oder beschddigte laufende Ruthe betragen. «
Der Deichkavelbesitzer zahlt dabei vier Thaler pro Ruthe Deich vorweg
(Tit. VI. der Deichordnung vom 20. Dezember 1695.).
Bei Brüchen oder Beschädigungen an anderen Deichen tritt der
Verband nicht ein, sondern die Ausbesserung des Schadens ist wie bisher
von demjenigen allein zu bewirken, welchem die gewoͤhnliche Unterhaltung
des Deiches obliegt;
2) die Anlegung und Unterhaltung von Buhnen und Deckwerken an Schaardeichen
und im Vorlande, soweit diese Anlagen von der Deichverwaltung
im Interesse des Deichs für nöthig erachtet werden.
Diese Vorschrift gilt auch für die schon vorhandenen Wasserwerke
dieser Art, soweit sie nicht ein Dricter unterhält.
Hierbei gelten folgende nähers Bestimmungen: »
a) Bei dem Neubau von Buhnen und Deckwerken an Schaardeichen
haben die Deichkavelbesitzer vier Thaler pro laufende Ruthe Deich,
soweit dieser Deich nach dem Ermessen der Verwaltungsbehoͤrden
durch die Anlagen geschuͤtzt wird, vorweg zu bezahlen, bei der Unterhaltung
solcher Wesserwerke jedoch nur ein Zehntel der Unterhaltungskosten
für das laufende Jahr vorweg zu tragen.
Dieser Zuschuß darf fünf Silbergroschen für die laufende
Ruthe Deich, soweit dieser durch die Anlagen geschützt wird, in
einem Jahre nicht übersteigen.
b) Der F. 64. des Reglements vom 1. September 1776. wird dahin
deklarirt, daß der Vorlandsbesitzer sich von dem ihm angebotenen
Uferbau durch Abtretung des Vorlandes an den Deichverband befreien
und der Verband die Uebernahme des abgetretenen Vorlandes
mit der Uferdeckungslast nicht verweigern kann. Die Abtretung
des Vorlandes braucht nur in dem Umfange zu geschehen,
als dasselbe durch den angebotenen Uferbau gedeckt wird. Es
bleibt dem Vorlandsbesitzer überlassen, eine anderweite Einigung
mit der Deichverwaltung zu treffen.
Die fernere Unterhaltung der Buhnen vor dem bereits verbauten
abbrüchigen Ufer oberhalb Werben am Königsdeiche übernimmt
der Verband, wogegen die Vorlandsbesitzer statt der Abtretung
des Vorlandes in Gemäßheit besonderer Einigung jährlich
zwanzig Silbergroschen pro Morgen an die Deichkasse zahlen.
„ c) Auf die Verbauung von Schlenken und Einrissen im Vorlande,
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