Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Die in die Fahrt eingestellten Dampfer dürfen ohne Genehmigung des Reichskanzlers zu Fahrten 
auf anderen als den im Vertrage bezeichneten Linien nicht verwendet werden. 
Artikel 11. 
Der Bruttoraumgehalt der neu einzustellenden Dampfer, soweit sie zur dauernden Verwendung 
auf den Linien bestimmt sind, soll wenigstens betragen: 
6 000 Registertons für die chinesische und die japanische Haupfllinie, 
5 300 Registertons für die australische Hauptlinie, 
2200 Registertons für die Anschlußlinien. 
Artikel 12. 
Sämmtliche in die Linien einzustellenden Dampfer dürfen in ihrer Bauart und Einrichtung, 
namentlich in Bezug auf Sicherheit, Bequemlichkeit und Komfort für die Reisenden, sowie hinsichtlich der 
Verpflegung den auf denselben Linien laufenden Postdampfern anderer Nationen nicht nachstehen und 
müssen insbesondere den nachstehenden Anforderungen entsprechen. 
Die Dampfer sollen, abgesehen von den für die Schiffsbesatzung und den zur Aufnahme der 
Post und deren etwaigen Begleiter bestimmten Räumlichkeiten, Einrichtungen zur Beförderung von 
Reisenden dreier verschiedener Klassen haben. Die Räume müssen mit allen für die Reisenden noth- 
wendigen Gegenständen ausgerüstet sein. In den Räumlichkeiten der dritten Klasse sind Schlafeinrichtungen, 
bestehend aus Matratze und Kopfkissen, in genügender Anzahl herzurichten. Für einzeln reisende Per- 
sonen weiblichen Geschlechts sind besondere Abtheilungen herzurichten, welche verschließbar sein müssen. 
An Bord der Dampfer der Hauptlinien soll sich ein in Deutschland approbirter Arzt befinden. 
Hinsichtlich der Eintheilung des Schiffsraums in wasserdichte Abtheilungen, der Ausrüstung mit 
Booten, Rettungsgeräthen und Sicherheitsrollen, der Feuerlöscheinrichtungen, der Einrichtung zur Her- 
stellung von Frischwasser, der Ausstattung mit Arzneimitteln müssen die Dampfer den Vorschriften des 
Bundesraths über Auswandererschiffe und zwar bezüglich der Schotteintheilung den Vorschriften für 
Schnelldampfer entsprechen. Soweit danach bezüglich der Prüfung der Schotteintheilung der Seeberufs- 
genossenschaft oder deren Organen Befugnisse vorbehalten sind, stehen dieselben für die Reichs-Postdampfer 
dem Reichskanzler zu. Der Reichskanzler ist befugt, in allen Fällen die Vorlage von Schwimmfähigkeits- 
berechnungen zu verlangen. 
Die Dampfer müssen die von der Marineverwaltung als erforderlich bezeichneten Schiffspläne 
an Bord führen. . 
Rücksichtlich der Anschlußlinien bleibt dem Reichskanzler die Befugniß zur Ermäßigung der in 
diesem Artikel gestellten Anforderungen vorbehalten. 
Artikel 13. 
In die Linien einzustellende neue Dampfer müssen auf deutschen Werften und thunlichst unter 
Verwendung deutschen Materials gebaut werden. Hinsichtlich des Baues und der Verwendbarkeit im 
Kriege müssen sie den dem Unternehmer im Einzelnen bekannt gegebenen Anforderungen der Reichs- 
Marineverwaltung entsprechen, welche auch bei Umbauten, soweit möglich, zu berücksichtigen sind. 
Die Pläne für den Bau unterliegen der Genehmigung des Reichskanzlers und sind in drei 
Exemplaren einzureichen. 
Die Schiffe sind zur höchsten Klasse beim Germanischen Lloyd zu klassisiziren. Die an den 
Dampfern ker hed größeren Instandsetzungen müssen, soweit thunlich, ebenfalls auf deutschen 
Werften zur Ausführung gelangen. 
  
  
Artikel 14. 
Der Kohlenbedarf für die in die Linien einzustellenden Dampfer ist, soweit die Einnahme des- 
selben in deutschen Häfen oder in dem nach Artikel 1 anzulaufenden niederländischen oder belgischen 
Hafen erfolgt, ausschließlich durch deutsches Erzeugniß zu decken. Abweichungen hiervon sind nur mit 
Genehmigung des Reichskanzlers zulässig. In denselben Häfen ist der Proviant thunlichst aus deutschen 
Quellen zu beziehen. Ariie 
rtikel 15. 
· Alle in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vorher durch Sachverständige, welche der 
Reichskanzler ernennt, geprüst und als den Anforderungen genügend anerkannt sein.
	        
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