Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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WMenn der Postbeamte während der Fahrt aus irgend einem Grunde verhindert werden sollte, 
seinen Dienst weiter fortzusetzen, so hat der Unternehmer die volle Verantwortlichkeit für die Postladung 
zu übernehmen und den Postdienst bis auf Weiteres nach Maßgabe der für derartige Fälle von der 
Reichs-Postverwaltung ertheilten besonderen Vorschriften besorgen zu lassen. 
· Auf jedem Schiffe muß auf Kosten des Unternehmers mindestens ein verschließbarer Briefkasten 
angebracht werden. Sofern eine Begleitung der Dampfer durch Postbeamte nicht stattfindet, hat der 
Schiffsführer durch einen von ihm zu bestimmenden Schiffsoffizier den Briefkasten rechtzeitig leeren und 
die darin vorgefundenen Sendungen nach Maßgabe der von der Reichs-Postverwaltung gegebenen 
bezüglichen Bestimmungen behandeln zu lassen. 
Die Einschiffung und Landung der Post hat in allen Häfen auf Gefahr und Kosten des Unter- 
nehmers zu erfolgen. # 
.Die Landung der Post hat sofort nach dem Eintreffen der Dampfer in dem betreffenden Hafen- 
orte beziehungsweise auf der zugehörigen Rhede zu geschehen. Wenn der Dampfer durch Postbeamte 
begleitet wird, so ist der erste Beamte in jedem Hafen oder Platze, wo Posten abzuliefern oder einzu- 
nehmen sind, sobald und so oft er es im dienstlichen Interesse für nothwendig hält, ans Land zu be- 
fördern und von dort an das Schiff zurückzubringen, entweder gleichzeitig mit der Post oder, wenn der 
Beamte dies für zweckmäßig halten sollte, ohne die Post, und zwar in einem angemessenen, seetüchtigen 
tnit gehöriger Mannschaft und Ausrüstung versehenen Boote. 
  
  
  
  
  
Artikel 19. 
Der Unternehmer darf mit den Dampfern keine anderen Briefe oder sonstigen postzwangspflichtigen 
Gegenstände befördern lassen, als solche, welche ihm entweder von den Postbehörden überwiesen, oder die 
mittelst der im vorhergehenden Artikel erwähnten Briefkasten eingeliefert worden sind. 
Der Unternehmer ist auch dafür verantwortlich, daß weder von den Schiffsführern noch von der 
übrigen Schiffsmannschaft Briefe und sonstige postzwangspflichtige Gegenstände mitgenommen werden. 
Für jede Zuwiderhandlung hat der Unternehmer den Betrag des hinterzogenen Portos und außerdem 
nach näherer Festsetzung der Reichs-Postverwaltung eine Strafe bis zu fünfzig Mark zu entrichten. 
Dem Unternehmer bleibt es jedoch gestattet, mit seinen Agenten und Beauftragten im Auslande 
mittelst der Schiffe Briefsendungen auszutauschen, ohne dieselben der Post zur Beförderung zu übergeben. 
Artikel 20. 
Falls ein Dampfer unterwegs einen Unfall erleidet und aus diesem Grunde die Reise unter- 
brechen muß, hat, wenn an Bord sich ein Postbeamter befindet, dieser in Benehmen mit dem Schiffs- 
führer, in allen anderen Fällen letzterer allein für die Weiterbeförderung der Postladung mit dem nächsten 
deutschen oder fremden, nach dem Bestimmungsorte der Postsachen fahrenden oder mit Zwischen= beziehungs- 
weise Ankunftsplätzen in Verbindung stehenden Dampfer zu sorgen. Do sich in dieser Beziehung ein- 
für allemal bestimmte Vorschriften nicht ertheilen lassen, so müssen der Postbeamte an Bord und der 
Schiffsführer, beziehungsweise letzterer allein, je nach Lage des einzelnen Falles die schnellste Weiter- 
Schenn für die Post wählen. 
Die für diese Weiterbeförderung etwa entstehenden Kosten fallen stets dem Unternehmer zur Last. 
Artikel 21. 
Der Unternehmer hastet dem Reiche für den Schaden, welcher durch Verlust, Beschädigung oder 
verzögerte Beförderung von Postsachen in der Zeit zwischen der Einladung und der Ausladung entsteht, 
in demselben Umfange, in welchem die Reichs-Postverwaltung durch Gesetze oder Verträge den Absendern 
von Postsendungen gegenüber zum Schadenersatze verpflichtet ist. Die die Haftverbindlichkeit beschrän- 
kenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs finden hierbei keine Anwendung. Insbesondere wird die 
.Haftpflicht des Unternehmers für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere nicht dadurch bedingt, daß dem 
Schiffsführer beziehungsweise Schiffsoffizier diese Beschaffenheit oder der Werth bei der Einladung 
angegeben worden ist. Immerhin wird die Postverwaltung nach Thunlichkeit dafür Sorge tragen, daß 
den Schiffsführern von dem Vorliegen bedeutender Werthsendungen bei Zeiten Mittheilung gemacht wird. 
Sofern sich ein mit der Beaussichtigung der Postladung beaustragter Postbeamter an Bord befindet, soll
	        
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