Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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2. Post- und Telegraphen-Wesen. 
Vom 1. Januar 1899 ab kommen die am 15. Juni 1897 auf dem Washington'er Postkongreß unter- 
zeichneten neuen Verträge des Weltpostvereins (Reichs-Gesetzbl. Nr. 50 vom 3. November 1898) zur Aus- 
führung. Es treten in Folge dessen im internationalen Postverkehr verschiedene Aenderungen ein. Die 
wesentlichsten sind: 
die Erhöhung des Meistbetrages für Postanweisungen von 500 Franken auf 
1000 Franken; die Ermäßigung der Postanweisungsgebühr für die Theilbeträge 
über 100 Franken, die Zulassung der Nachsendung von telegraphischen Post- 
anweisungen von einem Vereinslande nach einem anderen; 
die Erhöhung des Meistgewichts für Waarenproben von 250 auf 350 Gramm; die 
Zulassung von Waarenproben mit Glassachen, Flüssigkeiten, fetten und abfärbenden 
Stoffen nach sämmtlichen Vereinsländern, sowie von Postkarten, auf deren Vorder- 
seite Vignetten und Reklamen angebracht sind, unter der Voraussetzung, daß die 
Deutlichkeit der Adresse nicht beeinträchtigt wird; die Zulassung von Nachnahme auf 
Einschreibbriefen, Briefen und Kästchen mit Werthangabe und auf Post- 
packeten bis zum Höchstbetrage von 1000 Franken statt, wie bisher, von 500 Franken; 
die Festsetzung des Höchstbetrages des Schadenersatzes für Postpackete auf 25 Franken 
ohne Rücksicht auf das Gewicht im Verkehr zwischen denjenigen Ländern, die Postpackete 
bis 5 kg zulassen; die Erweiterung der Raumgröße für Postpackete im Verkehr mit 
einzelnen Ländern. 
  
  
3. Eisen bahn = Wesen. 
Unter Bezugnahme auf §. 42 Ziffer 4 der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 
15. November 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 923) wird bekannt gemacht, daß zur Ausstellung von Leichen- 
pässen für Leichentransporte, welche aus dem Auslande kommen,) auch das Kaiserliche Konsulat in 
Brüssel ermächtigt worden ist. 
Berlin, den 28. November 1898. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf v. Posadowsky. 
  
  
4. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
B - 
* Name und Stand Alter und Heimath Grund Behoͤrde, welche die daum 
+ 8 
# ç der Bestrafung. Wesung Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1. 2. I s. 4. .. 6. 
Auf Grund des 5. 362 des Strafgesetzbuchs. 
1.Joseph Dolce, geboren am 18. Februar 1871 zu Pa-[Landstreichen und Kaiserlicher Bezirks-Prä-f16. November 
Schuhmacher, * italienischer Staatsange- Betteln, sident zu Colmar, d. J. 
öriger, 
2.|Nikolaus Dolce, geboren am 25. Dezember 1880 zu desgleichen, derselbe, desgleichen. 
Bäcker, rsenle: italienischer Staatsange- 
öriger, 
  
*) Vgl. Bekanntmachung vom 20. September 1888 (Central--Blatt S. 889).
	        
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