Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

—  479  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—

    

Bu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Zuchhandlungen.

 

             

 

 

 

 

Berlin,  Freitag,  den  23.  Dezember  1898.  9  52.
Inhatt:  1.  1.  Marine  und  Schifahrt:  Nachtrag  zu  den  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Ereguatur-  Ertheilung
Bestimmungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  5.  Zoll.  und  Steuer-Wesen:  Zusammenstellun

6  O  -  g  von  Aende-Schiffsmeßbriefe
  in  Deutschland  und  Belgien  Seite  479  rungen  des  amtlichen  Waarenvergeichnisses  zum  *
2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  tarfieieiiiie:  486
für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  Ende  November  6.  Handels.  und  Gewerbe-Wesen:  Aenderungen  des  sta-1898...
  ÜQ  480  Wam  Waarenverzeichnisses  und  des  Verzeichnisses
tter;!  489

3.  Post=  und  Telegraphen-Wesen:  Aenderungen  der  Post-  7  Pon  assengütterr•:  cirνí  .
.  .  zei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
ordnung  vom  11.  Juni  1995952  ...  481  Reichsgebiet  493

 

 

1.  Marine  und  Schiffahrt.

AUuchtrag
zu  den  Bestimmungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Schiffsmeßbriefe  in
Deutschland  und  Belgien.

 

Die  Bestimmungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Schiffsmeßbriefe  in  Deutschland  und
Belgien  vom  7.  Dezember  1896  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  624)  unter  Nr.  1  gelten  auch  für
de  Sgeß  dem  belgischen  Schiffsvermessungsreglement  vom  2.  Dezember  1897  ausgestellten  regelmäßigen

eßbriefe

Die  auf  Grund  des  Artikels  41  dieses  Reglements  nach  den  britischen  Vermessungsregeln  ausgestellten
  Sondermeßbriefe  werden  gleichfalls  ohne  Nachvermessung  anerkannt.  Bei  Benutzung  solcher
Sondermeßbriefe  kommt  daher  der  den  belgischen  Dampfschiffen  im  Uebrigen  zustehende  Anspruch  auf
besondere  Ermittelung  des  Abzugs  für  die  Maschinen-,  Kessel=  und  Kohlenräume  sowie  die  der  Hafenbehörde
  zustehende  Befugniß,  statt  dessen  einen  10  prozentigen  Abschlag  vom  Nettoraumgehalt  eintreten
zu  lassen,  in  Wegfall.

Berlin,  den  10.  Dezember  1898.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Rothe.