Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle durch Buch- 
druck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, 
Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren vervielfältigten Gegen- 
stände, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet 
sind. Ausgenommen sind die mittelst des Durchdrucks, der Kopirpresse und der Schreibmaschine her- 
gestellten Schriftstücke. 
Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch verschiedene nach 
einander angewendete zulässige Vervielfältigungsverfahren (z. B. theils durch Buchdruck, theils durch 
Hektographie) hergestellt sind. 
b) Im Absatz 7 ist der Satz „Sind mit den offenen Karten Formulare zu Antworts- 
karten verbunden, so dürfen diese Doppelkarten gegen das Drucksachenporto nur dann 
versandt werden, wenn auf den Antwortskarten sich Postwerthzeichen nicht befinden.“ 
zu streichen. 
Tc) Unter V werden in der Zusammenstellung der zulässigen Zusätze und 
Aenderungen die Angaben unter 1 gestrichen und die Angaben unter 
2 bis 13 mit den Nummern 1 bis 12 bezeichnet. 
Die Angaben unter den künftigen Nummern 1, 6, 7, 10 und 11 
(ietzt 2, 7, 8, 11 und 12) erhalten folgende Fassung: 
1. auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel, sowie mit 
höchstens 5 Worten oder mittelst der üblichen Anfangsbuchstaben („U. G. z. w.“ 
„P. f.“ u. s. w.) gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeigungen 
oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen; 
6. Worte oder Theile des Textes, auf die man die Aufmerksamkeit zu lenken wünscht, 
durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen; 
7. bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelscircularen und Prospekten die Zahlen, sowie 
bei Reise-Ankündigungen den Namen des Reisenden, den Tag und den Namen 
des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem 
Wege einzutragen oder zu berichtigen; 
10. auf den Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, 
Weihnachts= und Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen und ihnen auch eine 
auf den Gegenstand bezügliche Rechnung beizulegen, sowie letztere mit solchen hand- 
schriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und 
nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden 
Mittheilung haben; 
11. bei Bücher= und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, 
Zeitschriften, Bilder und Musikalien, die bestellten oder angebotenen Werke 2c. 
handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mittheilungen ganz oder theil- 
weise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 
Unter Nr. 13 ist nachzutragen: 
13. bei Ausschnitten aus Zeitungen und Zeitschriften handschriftlich oder auf mechanischem 
Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, welcher der Artikel 
entnommen ist, hinzuzufügen; 
7. Der §. 16 „Zur Beförderung gegen die Drucksachentaxe bedingt zugelassene Schriftstücke“ 
wird aufgehoben und ist zu streichen. 
8. 8. 17 „Waarenproben“. 
a) Unter 1 ist als zweiter Satz hinter dem Worte „sind“ ein zufügen: 
Gegen die Waarenprobentaxe sind gleichfalls zugelassen naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder 
konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster u. s. w., deren Versendung nicht zu einem 
Handelszwecke geschieht, und deren Verpackung den allgemeinen Vorschriften über die Waarenproben 
entspricht. 
b) Der Absatz m wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die Aufschrift muß den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten.
	        
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