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18. 8. 44 „Nachsendung“.
Der Absatz !V wird geändert, wie folgt:
IV Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine andere Post-
anstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die Ueberweisung gleichzeitig für den Rest der
laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. Die
Gebühr wird auch für jede folgende Ueberweisung erhoben, kommt aber für die Rücküberweisung nach
dem ursprünglichen Bezugsorte nicht in Ansatz.
19. §. 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“.
Im Absatz u erhält der zweite Satz folgende Fassung:
Bei der Aushändigung von Werth= und Einschreibsendungen sowie Postanweisungen an den
Absender hat dieser den Einlieferungsschein zurückzugeben.
20. §. 49 „Verkauf von Postwerthzeichen“.
Es ist zuzusetzen:
a) im Absatz 1 vor „Postkarten“:
Kartenbriefe,
b) im Absatz u vor „Postkarten“:
Kartenbriefen und
c) im Absatz 'v, erster Satz, vor „Postanweisungs-Formularen“:
Kartenbriefen,
d) im Absatz !V, zweiter Satz, vor „Postanweisungs-Formulare":
Kartenbriefe,
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Januar 1899 in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 1898.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Podbielski.
4. Konsulat-Wesen.
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Seine Mcjestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann William Bleeck, an Stelle des
auf seinen Antrag ausgeschiedenen Konsuls Oscar Schmidt-Ernsthausen, zum Konsul in Calcutta zu
ernennen geruht.
—
Dem zum französischen Konsul mit dem Amtssitz in Frankfurt a. M. ernannten Baron von Bellissen-
Bénac ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.